Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

326 XXXI. 
832. 
Wird ein neu vollendetes oder noch im Bau begriffenes Gebäude, welches an die Stelle 
eines alten versicherten Gebäudes tritt, durch Feuer oder Feuerlöschmaßregeln zerstört oder 
beschädigt, bevor es selbst zur Versicherung aufgenommen ist, so ersetzt die Anstalt den Schaden 
höchstens bis zu dem Betrage der Versicherungssumme des alten Gebäudes. 
Ist das alte Gebäude zu einer geringeren Summe, als zu dem ermittelten Werth des 
neuen versichert gewesen, so wird auch bei theilweiser Beschädigung der ermittelte Schaden 
nur nach dem Verhältniß ersetzt, in welchem die Versicherungssumme zu dem Werthe des 
neuen Gebäudes steht. Ist das alte Gebäude dagegen zu einer höheren Summe, als dem 
ermittelten Werth des neuen versichert gewesen, so muß die Versicherungssumme in demselben 
Verhältniß herabgesetzt werden, in welchem die Werthsverminderung eingetreten ist, und der 
Beschädigte hat nur den Betrag des herabgesetzten Werths, beziehungsweise bei theilweisen 
Beschädigungen die nach der Größe des Schadens hievon berechnete Quote, anzusprechen. 
Kann der Werth eines solchen Gebäudes, welchen dasselbe unmittelbar vor dem Brande 
hatte, durch Sachverständige allein nicht mehr ermittelt werden, so ist derselbe durch Ein— 
vernahme von Zeugen und Erhebung anderer geeigneter Beweise festzustellen. 
In keinem Falle darf die Entschädigung den ermittelten Schaden übersteigen. 
§ 33. 
Wird ein Gebäude, welches theilweise beschädigt wurde, bevor es wieder hergestellt ist, 
abermals vom Feuer ergriffen, und noch mehr beschädigt oder völlig zerstört, so ist an dem 
neu zu ermittelnden Betrage des ganzen Schadens die Vergütung der früheren Beschädigung, 
so weit sie ausbezahlt und noch nicht verwendet wurde, in Abzug zu bringen. 
Als nicht oder nicht ganz verwendet ist eine solche Vergütung anzusehen, wenn noch kein 
Zeugniß eines Sachverständigen zur Erwirkung der Zahlung vorliegt und auch nicht beigebracht 
werden kann. 
8 34. 
Wird ein Gebäude durch Brand oder Löschmaßregeln zerstört oder beschädigt, welches 
erweislich zum Abbruch bestimmt war, so wird der Schaden nur nach dem Werthe des Gebäudes 
als Baumaterial abzüglich der Kosten des Abbruches abgeschätzt (5 14) und hiernach vergütet. 
8 35. 
Wird ein Gebäude, für welches die Versicherung bereits in Wirksamkeit getreten ist, 
durch Feuer zerstört oder beschädigt, ehe die Einschätzung stattgefunden hat, so ist der Ver- 
sicherungsanschlag nachträglich festzustellen, wobei die Bestimmungen in § 32 Absatz 3 und 4 
entsprechende Anwendung finden. 
Das Gleiche gilt, wenn ein Gebäude, welches eine unter § 21 fallende Werthsverminderung 
erlitten hat, durch Feuer zerstört oder beschädigt wird, ehe die Versicherung hinsichtlich des 
geminderten Versicherungsanschlags in Wirksamkeit getreten ist.
	        
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