Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

328 XXXI. 
g 39. 
Nach vollzogener Abschätzung ist das Ergebniß dem Beschädigten und dem Gemeinderath 
urkundlich zu eröffnen, sofort sind die Abschätzungsverhandlung mit ihrer Erklärung, sowie 
die Akten über die polizeiliche Untersuchung, dem Verwaltungsrath der Anstalt unverzüglich 
und längstens binnen vierzehn Tagen nach erfolgtem Brande einzusenden. 
Ist die polizeiliche Untersuchung noch nicht geschlossen, oder eine Untersuchung wegen 
Brandstiftung eingeleitet, so sind die deßfallsigen Akten seiner Zeit nachträglich mitzutheilen. 
Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, von später ergehenden Urtheilen in Unter- 
suchungen wegen Brandstiftung den Verwaltungsrath in Kenntniß zu setzen. 
g 40. 
Dem Beschädigten, dem Gemeinderath, sowie dem Verwaltungsrath der Gebäudeversicher- 
ungsanstalt steht ein Recht auf eine Revision der Schadensabschätzung zu. 
Das Revisionsgesuch ist binnen unerstrecklicher Frist von vierzehn Tagen nach geschehener 
Eröffnung der Schadensabschätzung, beziehungsweise der hierüber gepflogenen Verhandlungen 
(§ 39) bei dem Bezirksamt anzubringen. 
Die Revision selbst wird durch drei andere zu beeidigende Sachverständige vorgenommen, 
von welchen je einen der Eigenthümer, einen die Gebändeversicherungsanstalt oder der Ge- 
meinderath, wenn dieser die Revision verlangt, und einen das Bezirksamt ernennt. 
Bei Meinungsverschiedenheiten der Schätzer wird wie bei § 16 verfahren. 
g 41. 
Wenn der Verwaltungsrath gegen das Ergebniß der Abschätzung und die polizeiliche 
Untersuchung nichts zu erinnern hat und eine gegen den Gebäudeeigenthümer etwa eingeleitete 
Untersuchung wegen Brandstiftung durch Einstellung oder rechtskräftiges Urtheil erledigt ist, 
erläßt er Entscheidung über die dem Beschädigten zu gewährende Brandentschädigung. 
8 42. 
Die Kosten der polizeilichen Untersuchung und des amtlichen Augenscheins bei Brand— 
fällen trägt die Staatskasse. 
Die Gebühren der Sachverständigen wegen Abschätzung des Feuerschadens trägt, vorbe- 
haltlich des Rückgriffs in den Fällen des § 5, die E rsicherungsanstalt, bei eintretender 
Revision aber der Gebäudeeigenthümer, wenn die Revision von ihm beantragt war und zu 
seinen Ungunsten ausgefallen ist.
	        
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