330 XXXI.
vertretendes Recht unter der Bedingung des Wiederaufbaues im Wege der Zwangsvollstreckung
versteigert, oder nach erfolgter Zustimmung des Verwaltungsraths mit Genehmigung des
Bezirksamts in freier Uebereinkunft veräußert werden. Der Erwerber oder Steigerer
erhält in solchem Falle die Gelder in dem Maaße ausbezahlt, wie solche der vorige Eigen-
thümer erhalten haben würde.
847.
Wenn der Wiederaufbau binnen zehn Jahren, vom Tage der Brandbeschädigung gerechnet,
gar nicht erfolgt, so geht der Anspruch auf Entschädigung aus der Gebäudeversicherungs-
anstalt nach Ablauf dieser zehn Jahre ganz, oder wenn der Wiederaufbau nur zum Theil in
diesem Zeitraum erfolgt ist, im Werthbetrage des nicht verwendeten Theils verloren. Eine
Erstreckung dieser Frist kann nur von Unserem Ministerium des Innern auf Ansuchen der
Baupflichtigen aus besonders wichtigen Gründen bewilligt werden.
48.
Das neue Gebäude ist in der Regel auf dem Platze oder Hofraum, worauf das durch
Feuer oder Feuerlöschmaßregeln zerstörte Gebände gestanden, zu erbauen und muß dem
letzteren nach Wesen, Bestand und Zweck in der Regel gleichkommen.
8 49.
Eine Verlegung des Bauplatzes auf eine andere Stelle oder eine im Wesen, Bestand
oder Zweck veränderte Einrichtung des neuen Gebändes kann ausnahmsweise auf Ansuchen
des Eigenthümers in dringenden Fällen nach vorausgegangener Zustimmung des Verwaltungs-
raths der Gebäudeversicherungsanstalt vom Bezirksamt gestattet werden. Die Schlußbestimmung
des § 44 findet auch hier Anwendung.
Ist das abgebrannte Gebäude mit Hypotheken oder sonstigen Rechten belastet, so sind
vor der Ertheilung der Genehmigung die betreffenden Gläubiger beziehungsweise Berechtigten
über das Gesuch zu hören.
Erfolgt die Verlegung des Bauplatzes oder die im Wesen, Bestand oder Zweck veränderte
Einrichtung des neuen Gebäudes, ohne die Erlaubniß der zuständigen Behörde vorher einge-
holt zu haben, so ist die Gebäudeversicherungsanstalt zur Zahlung der Entschädigungssumme
nicht verpflichtet.
g 50.
Die Verlegung findet gleichfalls statt, wenn dieselbe in Folge einer, aus Gründen des
öffentlichen Nutzens erlassenen Verfügung der Staatsbehörde über die gänzliche oder theilweise
Abtretung der früheren Baustelle erforderlich wird.