332 XXXI.
Die Umlagen sind nur nach ganzen Pfennigen auf je 100 Mark der einzelnen Ver—
sicherungsanschläge zu berechnen und unterliegen — unbeschadet der Bestimmungen in 8 23 —
für den Lauf des Jahres auch im Falle der Veränderung des Anschlags eines Gebäudes
weder einer Erhöhung noch einer Herabsetzung.
857.
Zahlungspflichtig für die Umlage der Gebäudeversicherungsaustalt gegenüber ist, wer am
31. Dezember des Jahres, für welches sie erhoben wird, Eigenthümer des Gebäudes gewesen ist.
Bei inzwischen eingetretenen Aenderungen im Eigenthum haftet jedoch auch der neue Eigen-
thümer sammtverbindlich und zwar auch für Rückstände aus früheren Jahren. Die Zahlung
der verfallenen Umlagebeträge kann eintretenden Falls auch durch Abzug an der zu leistenden
Entschädigung bewirkt werden. Insoweit Jemand hienach Umlage für einen Zeitraum be-
zahlen muß, in welchem er noch nicht Eigenthümer des Gebäudes war, hat er Mangels
gegentheiliger Vereinbarung den Rückgriff auf den früheren Eigenthümer.
Der Beitrag ist innerhalb vierzehn Tagen, vom Tage der Anforderung der Umlage an,
in ungetrennter Summe zu entrichten.
Gegen Säumige findet das gleiche Verfahren statt, wie gegen säumige Staatssteuer-
pflichtige.
g 68.
Wohnt der beitragspflichtige Eigenthümer nicht im Orte des Gebäudes, und ist auch von
ihm Niemand zur Entrichtung der Beiträge beauftragt, so sind diese auf die Miethbewohner
anzuweisen, welche die geleistete Zahlung dem Hauseigenthümer an dem Miethzins abzuziehen
berechtigt sind.
Von Erb= und Schupflehen-Gebäuden hat der Lehenträger die Beiträge zu entrichten,
vorbehaltlich des Rückgriffs auf den Lehenherrn, wo die Lehensverhältnisse den Fall dazu
vereigenschaften.
§9 59.
Für Gebäude, welche unter Zwangsverwaltung stehen oder zu einer Konkursmasse gehören,
sind die laufenden Beiträge von den Verwaltern aus den Grundstückseinnahmen beziehungs-
weise aus der Konkursmasse gleich andern Verwaltungskosten zu bezahlen.
Die Forderungen der Beiträge, sowie die Rückforderung ungebührlich bezahlter Beiträge
verjähren nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 1839 über die Verjährungen
der öffentlichen Abgaben.
§ 60.
Aus sich ergebenden Umlageüberschüssen kann ein Betriebsfonds sowie ein Fonds für die
Versorgung der im Dienst der Anstalt verwendeten Personen oder deren Hinterbliebenen
gebildet werden, deren Höhe durch das Ministerium des Innern bestimmt wird.
So lange der Betriebsfonds noch nicht hinreichend erstarkt ist, kann der Verwaltungsrath
zur Ermöglichung pünktlicher Erfüllung der Verpflichtungen der Anstalt verzinsliche Darlehen
aufnehmen, jedoch keinenfalls auf länger als ein Jahr.