Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XXXI. 333 
Achter Abschnitt. 
Von der Verwaltung der Anstalt. 
861. 
Die obere Leitung der Verwaltung der Gebäudeversicherungsanstalt und ihrer Fonds 
findet durch Unser Ministerium des Innern statt. 
Das Rechnungswesen steht unter der Aufsicht und Kontrole Unserer Oberrechnungskammer. 
  
862. 
Die unmittelbare Verwaltung geschieht durch einen Verwaltungsrath, dessen Mitglieder 
durch landesherrliche Entschließung ernannt werden. In wichtigen Fällen sind zur Berathung 
Vertreter der Gebändeeigenthümer hinzuzuziehen; die näheren Bestimmungen über die 
Zusammensetzung und die Zuständigkeit dieses erweiterten Verwaltungsraths werden durch 
landesherrliche Verordnung getroffen. 
Auf die im Dienst der Gebäundeversicherungsanstalt stehenden Personen finden die Vor- 
schriften über die Staatsbeamten oder über die zu Dienstleistungen für den Staat vertrags- 
mäßig angenommenen Personen Anwendung. 
Die Bezüge dieser Personen, sowie die ihnen oder ihren Hinterbliebenen verwilligten 
Ruhe= und Unterstützungsgehalte fallen der Anstalt zur Last 
863. 
Die Erhebung der Beiträge, sowie die Auszahlung der Brandentschädigungsgelder besorgen 
die staatlichen Finanzstellen. 
Für die Erhebung der Beiträge bezieht der Staat eine angemessene Gebühr, für alle 
übrigen Bemühungen der Staats= und Gemeindebehörden hat die Anstalt nichts zu entrichten. 
Die Zahlung der Brandentschädigungsgelder ist von dem Berechtigten bei der Bezirks- 
steuerkasse seines Wohnsitzes oder, wenn sich eine solche daselbst nicht befindet, bei der Orts- 
steuereinnehmerei seines Wohnsitzes in Empfang zu nehmen. 
8 64. 
Ueber Einnahme und Verwendung der Gelder wird jährlich im Staatsanzeiger öffentliche 
Rechnung abgelegt. 
8 656. 
Durch landesherrliche Verordnung kann die Gebäudeversicherungsanstalt verpflichtet werden, 
bestimmte jährliche Beiträge zum Zwecke der Förderung des Feuerlöschwesens und zur Unter- 
stützung von Mitgliedern von Feuerwehren und sonstigen bei Hilfeleistung in Brandfällen 
verunglückten Personen oder ihrer Hinterbliebenen zu leisten.
	        
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