Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

334 XXXI. 
Neunter Abschnitt. 
Von dem Vollzug dieses Gesetzes und von der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit. 
§ 66. 
Das Ministerium des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes und der Erlassung 
der Vollzugsbestimmungen betrant. 
§ 67. 
Die Rekurse gegen Entscheidungen oder Verfügungen des Verwaltungsraths der Gebäude- 
versicherungsanstalt gehen unter den für das Verfahren in Verwaltungssachen vorgeschriebenen 
Förmlichkeiten an das Ministerium des Innern. 
8 68. 
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in erster und letzter Instanz auf Klagen gegen die 
Entscheidungen des Verwaltungsraths der Gebäudeversicherungsanstalt 
a. über das Recht und die Pflicht zur Theilnahme an der staatlichen Gebäude- 
versicherung (§ 7); 
b. über Ansprüche an diese Anstalt auf Vergütung des Brandschadens einschließlich der 
Verwirkung der Versicherungssumme in den Fällen der §§ 47 und 49 Absatz 3 sowie 
über die Rückersatzforderung gemäß § 5 Absatz 3; 
c. über den Betrag der an die genannte Anstalt zu entrichtenden Versicherungsbeiträge. 
Bekanntmachung. 
(Vom 17. September 1902.) 
Die Geflügelcholera betreffend. 
Wegen Fortdauer der Seuchengefahr wird das zur Zeit bestehende Verbot des Handels 
mit Geflügel im Umherziehen (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1902 Seite 53) bis zum 
1. April 1903 verlängert. 
Karlsruhe, den 17. September 1902. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
Vodt. Dürr.
	        
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