Nr. XXXII. 337
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 24. Oktober 1902.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnung: Die Ausbildung des Forstpersonals betreffend.
Bekanntmachung und Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Beförderung feuergefährlicher,
nicht zu den Sprengstossen gehörender Gegenstände auf dem Rhein betreffend; die Dienstbücher der Schisssmannschaft auf
deutschen Rheinschiffen betreffend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 9. Oktober 1902.)
Die Ausbildung des Forstpersonals betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
J.
. . . 14. März 1879
Artikel 1 und Artikel 6 Absatz 4 Ziffer 4 Unserer Verordnung vom 19 oes 1889
die Ausbildung des Forstpersonals betreffend, werden durch nachstehende Bestimmungen ersetzt:
Artikel 1.
Wer als Forstbeamter im Dienste des Staats oder als Forstpolizeibeamter im Dienste
einer Gemeinde oder Körperschaft angestellt werden will, muß sich über den Besitz der erforder-
lichen Vor= und Berufsbildung den folgenden Vorschriften gemäß ausweisen. Außerdem hat
er vor Beginn der Studien für die spezielle theoretische Vorbildung (Artikel 4 letzter Absatz)
der Domänendirektion ein bezirksärztliches Zeugniß darüber vorzulegen, daß er eine den Be-
schwerden des Forstdienstes vollkommen gewachsene kräftige Körperkonstitution, sowie ein scharfes
Gesicht und gutes Gehör besitzt.
Artikel 6 Absatz 4 Ziffer 4.
4. ein auf neuerlicher Untersuchung beruhendes, den Anforderungen des zweiten Satzes
des Artikel 1 entsprechendes bezirksärztliches Zeugniß;
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1902. 56