Verhalten
bei hohem
Wasserstande
und in
Nothfällen.
14 II.
5. Jedes Fahrzeug von 15 Tonnen (300 Centner) oder mehr Tragfähigkeit, welches bei
Nacht ohne eigene Triebkraft in Fahrt ist, hat ein weißes Licht vorn oben am Mast oder
mindestens 3 m hoch über seinem Rumpf an einer Stange zu führen.
Dieses Licht muß auf Fahrzeugen, welche geschleppt werden oder segeln, bei dunkler Nacht
und klarer Luft mindestens 2 km weit sichtbar sein.
Die ohne eigene Triebkraft zu Thal fahrenden Schiffe von 50 Tonnen (1000 Centuer)
oder mehr Tragfähigkeit müssen bei Nacht außerdem noch ein weißes Licht unter dem Bug-
spriet führen.
Fahrzeuge unter 15 Tonnen (300 Centner) Tragfähigkeit, auch Nachen, welche bei Nacht
ohne eigene Triebkraft fahren, haben ein weißes Licht dergestalt anzubringen, daß es von allen
Seiten jederzeit sichtbar ist.
6. Schiffe jeder Art dürfen des Nachts nur bei Mond oder Sternenhelle fahren. Verdunkelt
sich der Himmel während der Fahrt, so müssen die Fahrzeuge sofort an der nächsten geeigneten
Stelle beigelegt werden.
7. Die Anwendung elektrischer Bogenlichter und Scheinwerfer während der Fahrt, sowie
eines elektrischen Lichtes in den Laternen am Masttop ist untersagt.
8. Bei nebeligem Wetter müssen die durch eigene Triebkraft bewegten Schiffe mit oder
ohne Anhang mit verminderter Geschwindigkeit fahren und deren Führer ununterbrochen die
Glocke läuten lassen; auf Schiffen, die ohne eigene Triebkraft fahren, muß unausgesetzt durch
das Sprachrohr gerufen werden. Wird der Nebel so dicht, daß keines der beiden Ufer mehr
gesehen werden kann, sowie bei Schneegestöber, Sturm oder anderem Unwetter müssen alle auf
der Fahrt befindlichen Schiffe an der nächsten geeigneten Stelle beilegen. Ausgenommen hiervon
sind die Fähren, sofern die Fährordnungen nicht etwas anderes bestimmen.
9. Flöße dürfen ihren Landungsplatz nicht vor Tagesaubruch (frühestens eine Stunde
vor Sonnenaufgang) verlassen und die Fahrt nicht über Anbruch der Nacht (spätestens eine
Stunde nach Sonnenuntergang) fortsetzen.
Bei Nebel, Schneegestöber, Sturm und Treibeis dürfen Flöße nicht fahren. Werden
sie während der Fahrt davon betroffen, so müssen sie an der nächsten zur Landung geeigneten
Stelle beilegen.
g 21.
1. Im Allgemeinen dürfen Schiffe bei einem Wasserstande, welcher den gewöhnlichen
Uferrand, Flöße bei einem Wasserstande, welcher die gewöhnliche Leinpfadhöhe überschreitet,
nicht mehr fahren.
Jedenfalls ist die Schiffahrt einzustellen, wenn der Wasserstand an den Pegeln zu
Frankfurt und Großsteinheim mehr als 4,25 m, an den Pegeln zu Aschaffenburg, Wertheim,
Lohr, Würzburg und Schweinfurt mehr als 3,70 m, am Pegel zu Viereth mehr als 2,50 m
beträgt.
Die Floßfahrt, ebenso der Leinzug sind einzustellen, wenn der Wasserstand am Pegel zu
Frankfurt und Großsteinheim 3,00 m, an den Pegeln zu Aschaffenburg, Miltenberg, Wert-