Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

Verhalten 
bei hohem 
Wasserstande 
und in 
Nothfällen. 
14 II. 
5. Jedes Fahrzeug von 15 Tonnen (300 Centner) oder mehr Tragfähigkeit, welches bei 
Nacht ohne eigene Triebkraft in Fahrt ist, hat ein weißes Licht vorn oben am Mast oder 
mindestens 3 m hoch über seinem Rumpf an einer Stange zu führen. 
Dieses Licht muß auf Fahrzeugen, welche geschleppt werden oder segeln, bei dunkler Nacht 
und klarer Luft mindestens 2 km weit sichtbar sein. 
Die ohne eigene Triebkraft zu Thal fahrenden Schiffe von 50 Tonnen (1000 Centuer) 
oder mehr Tragfähigkeit müssen bei Nacht außerdem noch ein weißes Licht unter dem Bug- 
spriet führen. 
Fahrzeuge unter 15 Tonnen (300 Centner) Tragfähigkeit, auch Nachen, welche bei Nacht 
ohne eigene Triebkraft fahren, haben ein weißes Licht dergestalt anzubringen, daß es von allen 
Seiten jederzeit sichtbar ist. 
6. Schiffe jeder Art dürfen des Nachts nur bei Mond oder Sternenhelle fahren. Verdunkelt 
sich der Himmel während der Fahrt, so müssen die Fahrzeuge sofort an der nächsten geeigneten 
Stelle beigelegt werden. 
7. Die Anwendung elektrischer Bogenlichter und Scheinwerfer während der Fahrt, sowie 
eines elektrischen Lichtes in den Laternen am Masttop ist untersagt. 
8. Bei nebeligem Wetter müssen die durch eigene Triebkraft bewegten Schiffe mit oder 
ohne Anhang mit verminderter Geschwindigkeit fahren und deren Führer ununterbrochen die 
Glocke läuten lassen; auf Schiffen, die ohne eigene Triebkraft fahren, muß unausgesetzt durch 
das Sprachrohr gerufen werden. Wird der Nebel so dicht, daß keines der beiden Ufer mehr 
gesehen werden kann, sowie bei Schneegestöber, Sturm oder anderem Unwetter müssen alle auf 
der Fahrt befindlichen Schiffe an der nächsten geeigneten Stelle beilegen. Ausgenommen hiervon 
sind die Fähren, sofern die Fährordnungen nicht etwas anderes bestimmen. 
9. Flöße dürfen ihren Landungsplatz nicht vor Tagesaubruch (frühestens eine Stunde 
vor Sonnenaufgang) verlassen und die Fahrt nicht über Anbruch der Nacht (spätestens eine 
Stunde nach Sonnenuntergang) fortsetzen. 
Bei Nebel, Schneegestöber, Sturm und Treibeis dürfen Flöße nicht fahren. Werden 
sie während der Fahrt davon betroffen, so müssen sie an der nächsten zur Landung geeigneten 
Stelle beilegen. 
g 21. 
1. Im Allgemeinen dürfen Schiffe bei einem Wasserstande, welcher den gewöhnlichen 
Uferrand, Flöße bei einem Wasserstande, welcher die gewöhnliche Leinpfadhöhe überschreitet, 
nicht mehr fahren. 
Jedenfalls ist die Schiffahrt einzustellen, wenn der Wasserstand an den Pegeln zu 
Frankfurt und Großsteinheim mehr als 4,25 m, an den Pegeln zu Aschaffenburg, Wertheim, 
Lohr, Würzburg und Schweinfurt mehr als 3,70 m, am Pegel zu Viereth mehr als 2,50 m 
beträgt. 
Die Floßfahrt, ebenso der Leinzug sind einzustellen, wenn der Wasserstand am Pegel zu 
Frankfurt und Großsteinheim 3,00 m, an den Pegeln zu Aschaffenburg, Miltenberg, Wert-
	        
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