XXXII. 341
87.
Bucher'sche Feuerlöschdosen dürfen nur in blechernen Hülsen befördert werden.
Diese Hülsen müssen in Kistchen eingestellt werden, welche höchstens 10 Kilogramm fassen und
inwendig mit Papier verklebt sind. Diese Kisten müssen sodann in größere, gleichfalls mit
Papier ausgeklebte Kisten verpackt werden.
88.
Falls die in den 88 2 und 3 aufgeführten Chemikalien in Mengen von nicht mehr als
10 Kilogramm zum Versandt kommen, ist es gestattet, sie sowohl mit einander als mit andern,
weder zu den Sprengstoffen noch zu den ätzenden und feuergefährlichen Stoffen gehörigen
Gegenständen in ein Frachtstück zu vereinigen. Sie müssen dabei in dicht verschlossenen Glas-
oder Blechflaschen mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren
Substanzen in starke Kisten fest eingebettet sein.
Die rothe rauchende Salpetersäure darf in der gleichen Menge und in der gleichen Weise
nur mit gleichen Mengen andrer Mineralsäuren, mit Ausnahme von Brom, und mit andern,
weder zu den Sprengstoffen noch zu den ätzenden und feuergefährlichen Stoffen gehörigen
Gegenständen in ein Frachtstück vereinigt werden.
Schwefelkohlenstoff im Gewichte von höchstens 2 Kilogramm darf mit andern, weder zu
den Sprengstoffen noch zu den ätzenden und feuergefährlichen Stoffen gehörigen Gegenständen
zu einem Frachtstück vereinigt werden, wenn der Schwefelkohlenstoff sich in dicht verschlossenen
Blechflaschen befindet und mit dem übrigen Inhalte des Frachtstückes in eine starke Kiste mit
Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl oder anderen lockeren Substanzen fest eingebettet ist.
Die Vereinigung von Phosphor und Bucher'schen Feuerlöschdosen mit anderen Gegen-
ständen zu einem Frachtstücke ist auch in kleinen Mengen nicht statthaft.
89.
Die in den 882, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 genannten Behälter (Gefäße aus Metall, Fässer,
Kisten, Kübel und Körbe) müssen auf den Schiffen so verstaut sein, daß sie weder an einander
stoßen noch herabfallen können.
8 10.
Feuergefährliche Gegenstände dürfen auf Dampfschiffen nur auf dem Verdeck, auf Schiffen,
welche zur Personenbeförderung dienen, überhaupt nicht verladen werden.
8 11.
Schiffsräume, in welchen feuergefährliche Gegenstände untergebracht sind, dürfen nur mit
Sicherheitslampen betreten und es darf in ihnen nicht geraucht werden. Liegen solche Räume
unter Deck, so müssen sie eine wirksame Oberflächenventilation haben.
Offenes Feuer darf auf Fahrzeugen, welche feuergefährliche Gegenstände geladen haben,
nicht brennen.