342 XXXII.
Die Schornsteine der Kambusen solcher Fahrzeuge müssen mit Funkenfängern versehen sein.
Auf Deck verladene feuergefährliche Gegenstände, ausgenommen das in Fässern verladene
gereinigte Petroleum (Testpetroleum), sind mit dicht schließenden Plantüchern bedeckt zu halten.
8 12.
Fahrzeuge, welche feuergefährliche Stoffe geladen haben, sollen bei Tag eine blaue Flagge
mit einem großen weißen F. (lateinische Druckschrift), bei Nacht eine blaue Laterne führen;
dieselben müssen mindestens 4 Meter über Bord am Maste oder an einer Stange befestigt sein.
Solche Fahrzeuge dürfen nur in einer Entfernung von mindestens 150 Meter von andern
Fahrzeugen oder von bewohnten Gebäuden anlegen, soferne nicht von der Hafenbehörde, und
außerhalb der Häfen von der Ortspolizeibehörde das Anlegen in einer größeren Entfernung
vorgeschrieben oder in einer kleineren Entfernung gestattet wird.
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Fahrzeuge, welche nur kleine Mengen
(bis zu 10 Kilo, beziehungsweise bei Schwefelkohlenstoff bis zu 2 Kilo, vergleiche § 8) der
einzelnen feuergefährlichen Stoffe, sei es in vorschriftsmäßiger Einzelpackung, sei es in vor-
schriftsmäßiger Zusammenpackung mit anderen Gegenständen (§ 8) mit sich führen, unter der
Voraussetzung, daß das Gesammtgewicht der so mitgeführten kleinen Mengen feuergefährlicher
Stoffe 40 Kilo nicht erreicht.
13.
Sobald ein mit feuergefährlichen Gegenständen beladenes Fahrzeug seinen Bestimmungsort
erreicht hat, muß der Führer die geladenen feuergefährlichen Gegenstände ihrer Menge und
Art nach der zuständigen Polizei= oder Hafenbehörde unverzüglich angeben und sein Fahrzeng
sogleich auf die angewiesene Liegestelle legen.
8 14.
Soll ein Fahrzeug feuergefährliche Gegenstände laden oder solche löschen, so hat der Führer
davon der zuständigen Polizei- oder Hafenbehörde vorher Anzeige zu machen.
Diese Behörde bezeichnet die Liegestelle, wo das Laden oder Löschen vorzunehmen, und
die Frist, binnen welcher es zu beginnen und zu beenden ist. Die Liegestelle soll von bewohnten
Gebäuden möglichst entfernt sein. Ohne geschäftliche Veranlassung ist der Zutritt zur Liege-
stelle nicht gestattet.
Beim Laden und Löschen darf nicht geraucht, auf dem Fahrzeuge und in der Nähe des
Liegeplatzes auch weder Feuer gemacht, noch offenes Licht gebraucht werden.
Bei Dunkelheit ist das Laden und Löschen nur mit besonderer Erlaubniß und nur unter
Beleuchtung mit feststehenden Laternen, die mindestens zwei Meter über dem Arbeitsboden
angebracht sind, gestattet.
Bei der Ladung wie beim Löschen dürfen die Körbe und Kübel mit Gefäßen aus Glas
oder Steinzeug, welche Stoffe enthalten, die zu den Klassen II und 1III der in § 1 lit. #
und b bezeichneten Gegenstände gehören, nicht auf Karren gefahren, noch auf Schulter oder