Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

Nr. XXXIII. 345 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogthum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 15. November 1902. 
  
  
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Ange- 
legenheiten: die elektrische Straßenbahn in Karlsruhe betreffend. 
Den Preis des Gesetzes= und Verordnungsblattes für das Jahr 1903 betreffend. 
  
Verordnung. 
(Vom 11. November 1902.) 
Die elektrische Straßenbahn in Karlsruhe betreffend. 
Der § 22 der Verordnung vom 28. März 1900, die elektrische Straßenbahn in Karlsruhe 
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 540 ff.), erhält mit Wirksamkeit vom Tage 
der Verkündung folgende Fassung: 
22. 
Die Mitnahme von Gegenständen, die durch Umfang, üblen Geruch oder sonstige 
Beschaffenheit die Mitfahrenden zu belästigen geeignet sind, ist nicht erlaubt. 
Hunde dürfen im Innern der Stadt, d. h. innerhalb des vormaligen Durlacher-, 
Mühlburger= und Karlsthores, überhaupt nicht und außerhalb dieser Punkte nur auf 
der vorderen Plattform des ersten Wagens mitgeführt werden. Sie sind von 
der begleitenden Person an der Leine zu halten. Die Gebühr für einen Hund 
beträgt zehn Pfennig. 
Es ist untersagt, Straßenbahnwagen mit geladenem Gewehr oder feuergefährlichen 
oder explosiven Gegenständen zu besteigen. 
Karlsruhe, den 11. November 1902. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. 
von Brauer. 
Vdt. Laub. 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1902. 57
	        
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