Nr. XXXIII. 345
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 15. November 1902.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Ange-
legenheiten: die elektrische Straßenbahn in Karlsruhe betreffend.
Den Preis des Gesetzes= und Verordnungsblattes für das Jahr 1903 betreffend.
Verordnung.
(Vom 11. November 1902.)
Die elektrische Straßenbahn in Karlsruhe betreffend.
Der § 22 der Verordnung vom 28. März 1900, die elektrische Straßenbahn in Karlsruhe
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 540 ff.), erhält mit Wirksamkeit vom Tage
der Verkündung folgende Fassung:
22.
Die Mitnahme von Gegenständen, die durch Umfang, üblen Geruch oder sonstige
Beschaffenheit die Mitfahrenden zu belästigen geeignet sind, ist nicht erlaubt.
Hunde dürfen im Innern der Stadt, d. h. innerhalb des vormaligen Durlacher-,
Mühlburger= und Karlsthores, überhaupt nicht und außerhalb dieser Punkte nur auf
der vorderen Plattform des ersten Wagens mitgeführt werden. Sie sind von
der begleitenden Person an der Leine zu halten. Die Gebühr für einen Hund
beträgt zehn Pfennig.
Es ist untersagt, Straßenbahnwagen mit geladenem Gewehr oder feuergefährlichen
oder explosiven Gegenständen zu besteigen.
Karlsruhe, den 11. November 1902.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten.
von Brauer.
Vdt. Laub.
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