Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

348 XXXIV. 
Die Handhabung der Bahnpolizei auf dieser Bahnstrecke erfolgt durch die Hessischen 
Eisenbahnbehörden und Beamten, welche, soweit sie in Baden ihren ständigen Wohnsitz haben, 
von der zuständigen Badischen Behörde zu vereidigen sind, nach Maßgabe der Bahnordnung 
für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung beziehungsweise den badischerseits in Er- 
gänzung dieser Bahnordnung etwa erlassenen Anordnungen. 
Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt den betreffenden Badischen 
Organen ob. Die beiderseitigen Organe werden sich bei Ausübung dieser Obliegenheiten auf 
Ansuchen gegenseitig unterstützen. 
Artikel 3. 
Die Beamten und Arbeiter der Bahn sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung 
rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den Aussichts- 
organen der Hessischen Regierung, im Uebrigen aber den Gesetzen (auch den Steuergesetzen) 
und den Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. Bei der 
Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und dergleichen Unterbeamten innerhalb des 
Badischen Staatsgebiets sollen Badische Unterthanen vorzugsweise berücksichtigt werden. 
Artikel 4. 
Die von Badischen Gerichts= oder Verwaltungsbehörden für in Beziehung zu dem Bahnbau 
und Bahnbetrieb stehende Uebertretungen und Vergehen erkannten Geldstrafen fließen in die 
Badische, die von den Hessischen Eisenbahnbehörden erkannten Disziplinargeldstrafen in die 
Hessische Staatskasse. 
Artikel 5. 
Die Großherzoglich Hessische Regierung verpflichtet sich: 
1. Die auf Badischem Gebiet liegende Bahnstrecke in allen ihren Theilen mit gleicher 
Sorgfalt banen, unterhalten und betreiben zu lassen, wie die Bahnstrecke auf 
Hessischem Gebiet; 
Einrichtungen, welche im Interesse der Sicherheit des Betriebs badischerseits für 
erforderlich erachtet werden, auf eigene Kosten herzustellen; 
ohne Zustimmung der Badischen Regierung die Bahnlinie weder zu veräußern, noch 
den Betrieb derselben einem Dritten zu überlassen. 
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Artikel 6. 
Hinsichtlich der erforderlichen Erwerbung und zwangsweisen Abtretung von Grundeigenthum 
für die Anlage oder die spätere Erweiterung der Bahn kommen dieselben gesetzlichen Be- 
stimmungen zur Anwendung, welche die Großherzoglich Badische Regierung beim Bau von 
Staatsbahnen anzuwenden berechtigt ist. 
Artikel 7. 
Der Großbherzoglich Badischen Regierung bleibt innerhalb ihres Gebiets die Genehmigung 
der Bahntrace und der Durchführung der Linie durch alle Zwischenpunkte, sowie der Detail-
	        
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