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pläne aller Kunstbauten und Wege und Wasserlaufverlegungen vorbehalten, jedoch soll dabei
die Anlage von Stationen und von Anschlußgeleisen nur dann verlangt werden können, wenn
die Betheiligten die Kosten dieser Anlagen bestreiten. Die Bahn soll normalspurig nach den
Grundsätzen der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung zur Aus-
führung kommen. Der Badischen Regierung steht das Recht zu, die Bauausführung auf ihrem
Gebiet in sicherheitspolizeilicher Beziehung und hinsichtlich der Einhaltung der vereinbarten
Grundsätze und Pläne beaufsichtigen zu lassen.
Artikel 8.
Wenn die Bahn auf Badischem Gebiet bestehende Wege und Wasserläufe krenzt, so wird
die Hessische Bauverwaltung alle diejenigen Maßnahmen treffen, welche badischerseits für
erforderlich erachtet werden, um den Verkehr und den Wasserabfluß während des Baues der
Bahn gegen Unterbrechung sicher zu stellen.
Sollte die Badische Regierung die Anlage neuer Straßen, Wege, Kanäle oder Eisenbahnen
anordnen oder genehmigen, welche die Bahn Weinheim—Lampertheim berühren oder kreuzen,
so kann die Hessische Regierung gegen die hieraus entstehenden Aenderungen der Bahnanlage
Einspruch nicht erheben, jedoch dürfen ihr in solchem Falle Kosten aus der neuen Anlage
nicht entstehen und soll letztere so eingerichtet werden, daß der Betrieb der Bahn thunlichst
ungestört und ungefährdet bleibt.
Artikel 9.
Der Hessischen Regierung ist gestattet, längs der Bahn eine Telegraphenleitung für den
Bahndienst anzulegen, welche als Zubehör der Bahnanloge angesehen wird.
Das wegen Benutzung der Bahn für die Reichspost, den Reichstelegraphen und die
Militärverwaltung erforderliche Benehmen mit den betreffenden Behörden bleibt der Hessischen
Regierung überlassen.
Artikel 10.
Die Genehmigung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der Fahrpläne
erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die Hessische Regierung unter
thunlichster Berücksichtigung der Wünsche der Badischen Regierung. Es sollen übrigens in
den Tarifen für die Strecke in Baden keine höheren Einheitssätze in Anwendung kommen, als
für die Strecke auf Hessischem Gebiet.
Artikel 11.
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues und Betriebs der in Baden
gelegenen Bahnstrecke gegen die Eisenbahnverwaltung geltend gemacht werden, sollen von den
Badischen Gerichten nach den Badischen Landesgesetzen — insoweit nicht Reichsgesetze Platz
greifen — beurtheilt werden.
Artikel 12.
Von dem auf Badischem Gebiet gelegenen Theile der Bahn wird weder aus dem zur
Bahn verwendeten Grundeigenthum, noch aus dem Zubehör derselben, noch aus dem Bahn-