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4. Finden sich bei der Prüfung nach Absatz 2 Anmeldungen von Personen, deren Um—
lagepflicht durch Wegzug, Tod oder Minderung des Einkommens unter den Betrag von jährlich
500 + erloschen ist, so sind sie aus der Sammlung auszuscheiden. In gleicher Weise ist zu
verfahren, wenn ein Beitragspflichtiger sich abmeldet oder abgemeldet wird und diese Abmeldung
als begründet erkannt wird. Sodann ist nach § 5 Absatz 2 bis 5 weiter zu verfahren.
5. Die vom Schatzungsrathe nicht oder nicht mehr beanstandeten Anmeldungen (Absatz 1
bis 3) werden alphabetisch geordnet und bilden alsdann das Kataster der mit Einkommen
unter 900 ∆ Umlagepflichtigen.
§ 3.
1. Eine besondere Eröffnung der amtlichen Veranlagungen findet nicht statt.
2. Durch etwaige Erhebung verwaltungsgerichtlicher Klage nach § 2 Ziffer 3 des Ge-
setzes vom 14. Juni 1884 wird der vorläufige Einzug der Umlage nicht gehemmt.
84.
1. In das Umlageregister werden die nach § 80 a der Gemeindeordnung und der
Städteordnung Beitragspflichtigen in der durch das Kataster der mit Einkommen unter 900 46.
Umlagepflichtigen (§ 2 Absatz 5) gegebenen Reihenfolge als besondere Abtheilung aufgenommen.
2. Am Anfang des Monats Dezember hat der Gemeinde-(Stadt-hrechner dem Stener-
kommissär ein vom Gemeinde-(Stadt-yrath als richtig beurkundetes Verzeichniß derjenigen in
dieser besonderen Abtheilung aufgenommenen Personen einzureichen, deren Umlage in Folge
Todes oder Wegzugs aus der Gemarkung nicht oder nicht gauz erhoben werden konnte, worauf
der Steuerkommissär das Kataster in der in § 2 Absatz 4 bezeichneten Weise zu bereinigen hat.
85.
1. Wird eine Anmeldung oder amtliche Veranlagung erst nach dem Beginn der Bei—
tragspflicht bewirkt, so ist nach Vorschrift des 8 80n Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung
und der Städteordnung Umlagenachtrag anzusetzen und der Vollzug durch Angabe der
Ordnungszahl des Nachtragsverzeichnisses auf dem Anmeldungsformular nachzuweisen.
2. Erlischt die Umlagepflicht durch Wegzug innerhalb des Großherzogthums mit dem
Jahresschluß, so wird die bezügliche Anmeldung dem Kataster (§ 2 Absatz 5) entnommen.
Im Zweifelsfalle ist bei Weggezogenen stets anzunehmen, daß sie in eine andere Ge-
markung des Großherzogthums gezogen seien. Kann die Ausscheidung aus dem Kataster erst
erfolgen, nachdem das Umlageregister aufgestellt ist, so ist entsprechender Abgang anzusetzen
und der Vollzug durch Angabe der Ordnungszahl des Abgangsverzeichnisses auf der aus-
geschiedenen Anmeldung nachzuweisen.
3. Entsprechend ist auch zu verfahren, wenn die Umlagepflicht in Folge von Wegzug aus
dem Großherzogthum, Tod oder Minderung des Einkommens unter den Betrag von 500 40.
mit dem Ende des Monats, in dem die maßgebenden Verhältnisse eingetreten sind, erloschen ist.
4. Nachträge sind indessen nur zu konstatiren, wenn ein Umlagebetrag von mindestens
2 /, Abgänge nur auf Verlangen und wenn außerdem ein Umlagebetrag von mindestens
50 K in Frage steht.