Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XXXVI. 355 
5. Die im Laufe eines Jahres ausgeschiedenen Anmeldungen werden in alphabetischer 
Ordnung geheftet, geeignet überschrieben und vom Steuerkommissär fünf Jahre lang aufbe- 
wahrt. Soweit nicht in derartigen Anmeldungen auf ein Abgangsverzeichniß oder die Ein- 
kommensteuerprotokolltabelle zu verweisen ist (Absatz 2 und 3 und § 6 Absatz 2), ist am Fuß 
derselben das Jahr anzugeben, mit dessen Ende die Umlagepflicht erlischt. 
86. 
1. Wird ein Einkommensteuerpflichtiger, dessen Einkommen zwar unter 900 herab- 
gesunken ist, aber doch mindestens 500 ∆& beträgt, im Staatssteuerkataster abgeschrieben, so ist 
gleichzeitig mit Wirkung vom Anfang des Jahres an, in welchem er im Einkommen- 
steuerkataster nicht mehr vorkommt, eine Anmeldung nach § 1 aufzustellen. Für die 
Zeit vom Ende der Einkommensteuerpflicht au bis zu dem oben bezeichneten Zeitpunkt dagegen 
ist durch Vermerk in der Einkommensteuerprotokolltabelle Theil 1II Vorsorge zu treffen, daß 
Umlageabgang nur aus dem Unterschied zwischen dem seitherigen und dem nach § 80 a Ab- 
satz 2 der Gemeindeordnung und der Städteordnung weiterhin giltigen Einkommensteueranschlag 
angesetzt wird. 
2. Wird umgekehrt ein nach § 80 aà der Gemeindeordnung und der Städteordnung Um- 
lagepflichtiger, weil sein Einkommen den Betrag von 900 6 erreicht, einkommensteuerpflichtig, 
so ist seine Anmeldung aus dem Kataster der Umlagepflichtigen zu entfernen, und es ist für 
die Zeit vom Beginn der Einkommensteuerpflicht bis zum Beginn des Jahres, für das er im 
Einkommensteuerkataster erscheint, durch Vermerk in der Einkommensteuerprotokolltabelle 
Theil 1 Vorsorge zu treffen, daß Umlage nur aus dem Unterschied zwischen dem künftigen 
und dem seither nach § 80 a Absatz 2 der Gemeindeordnung und der Städteordnung gebildeten 
Steueranschlag angesetzt wird. 
3. In beiden Fällen ist auf der Anmeldung zur Umlage nach Maßgabe des Vordrucks 
auf die Einkommensteuerprotokolltabelle hinzuweisen, irgend eine Bemerkung wegen Abgangs- 
oder Nachtragsansatzes dagegen zu unterlassen. 
§ 7. 
1. Nach diesen Vorschriften ist erstmals im Jahre 1903 mit Wirkung für 1904 zu 
verfahren. 
2. Beim Ab= und Zuschreiben im Jahre 1903 ist für jede im Einkommensteuerkataster 
für 1903 eingetragene, künftig dagegen nur umlagepflichtige Person von Amtswegen eine 
Anmeldung auszufüllen. 
3. Soweit Einkommensteuerpflichtige mit 500 bis ausschließlich 900 ∆ Einkommen im 
Jahr 1903 zur Einkommensteuer neu veranlagt werden, ist auch für diese Personen je eine 
Anmeldung auszufüllen unter Angabe der Ordnungszahl der Einkommensteuerprotokolltabelle 
Theil 1, unter der sie für 1903 zur Einkommensteuer veranlagt sind. 
Karlsruhe, den 24. November 1902. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Buchenberger. Vdt. Dr. Roth.
	        
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