Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

Nr. XXXVII. 357 
Gesehtzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogthum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 4. Dezember 1902. 
Inhalt. 
Landesherrliche Verordnung: die Organisation des staatlichen Hochbauwesens betreffend. 
Bekanntmachung:t des Ministeriums der Fiuanzen: die Aufhebung der Baudirektion betressend. 
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 27. November 1902.) 
Die Organisation des staatlichen Hochbauwesens betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Wir sehen Uns veranlaßt, nach erfolgter Aufhebung der Baudirektion und nach An- 
hörung Unseres Staatsministeriums an Stelle Unserer Verordnung vom 6. Januar 1900, 
die Organisation des staatlichen Hochbauwesens betreffend (Gesetzes= und Verordnungeblatt 
Seite 195), zu bestimmen, was folgt: 
Artikel 1. 
Die zur Besorgung des staatlichen Hochbauwesens bestellten Baubehörden sind — vorbehalt- 
lich der für das Hochbauwesen einzelner Staatsverwaltungszweige bestehenden besonderen Ein- 
richtungen — die Bezirksbauinspektionen. 
Für Baulichkeiten von hervorragender und eigenartiger Bedeutung kann die Erlangung 
und Ausführung der Entwürfe ausnahmsweise im Weg des Wettbewerbs oder in sonst ge- 
eigneter Weise begeben werden. 
Artikel 2. 
Den Bezirksbauinspektionen liegt, jeder innerhalb ihres Dienstbezirks, ob: 
1. den aus dem staatlichen Hochbauwesen sich ergebenden Dienstaufgaben gemäß den durch 
das Finanzministerium zu erlassenden Dienstweisungen sich zu unterziehen; 
2 das Hochbauwesen der Gemeinden, anderer Körperschaften und Stiftungen auf An- 
trag der betreffenden Verwaltungs= oder Aufsichtsbehörde zu besorgen, soweit es un- 
beschadet der Dienstaufgaben unter Ziffer 1 geschehen kann; 
Gesepes= und Verordnungsblatt 1902. 61
	        
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