Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

362 
S 
—– S# 
XXXVIII. 
hierüber Mittheilung an die Kulturinspektion, indem sie zugleich einen Zeitpunkt für 
die Anberaumung der Besitzstandstagfahrt in Vorschlag bringt. Die Kulturinspektion 
setzt hierauf mittelst öffentlicher Bekanntmachung die Betheiligten von der Offenlegung 
des Besitzstandswerks in Kenntniß mit der Aufforderung, ihre etwaigen Erinnerungen 
oder Beschwerden in der von ihr gleichzeitig anberaumten Besitzstandstagfahrt vor 
der Vollzugskommission vorzubringen, welche dieselben zu prüfen und zu erledigen, 
eventuell gemäß § 13 zu verbescheiden hat.“ 
§ 10 erhält folgenden Zusatz: 
„Beschwerden über die Vermessung des alten Besitzstands sind spätestens in der 
Besitzstandstagfahrt vorzubringen." 
§ 17 Absatz 2 fällt weg. 
Die §§ 18 und 19 erhalten folgende Fassung: 
8 18. 
„Eintragungen in das reichsrechtliche Grundbuch.“ 
„Vor Bestimmung des in § 17 angegebenen Zeitpunktes hat die Oberdirektion 
darüber an das Justizministerium zu berichten. Nach der Bestimmung hat die Ober- 
direktion unverzüglich das Grundbuchamt um die Eintragung des erfolgten Ueber- 
gangs in das Grundbuch zu ersuchen.“ 
„Das Verfahren des Grundbuchamtes wird, soweit erforderlich, durch das Justiz- 
ministerium näher geregelt.“ 
19. 
„Eintragungen in die altrechtlichen Grund= und Pfandbücher.“ 
„Hinsichtlich derjenigen von einer Feldbereinigung betroffenen Grundstücke, welche 
dem Reichsgrundbuchrecht noch nicht unterworfen sind, gilt an Stelle des § 18 was 
folgt: 
Von der Bestätigung des Geschäfts ist alsbald dem zuständigen Amtsgericht, in 
den Gemeinden, in welchen die Verordnung vom 4. Mai 1900, betreffend die Führung 
der Grund= und Pfandbücher in der Zwischenzeit, in Kraft getreten ist, dem Notariat 
Nachricht zu geben, welches die Beobachtung der nachfolgenden Vorschriften zu über- 
wachen hat. 
Nach erfolgter Bestätigung des Geschäfts hat der Gemeinderath unverzüglich in 
das Grundbuch einzutragen: 
1. in welchen Theilen der Gemarkung in Folge anderweiter Weganlage die 
Feldeintheilung verändert worden ist, oder die Grundstücke verlegt oder zu- 
sammengelegt worden sind, auch 
2. daß und wann die Bestätigung verkündet worden ist, endlich 
mit welchem Tage die Grundstücke, hinsichtlich deren eine Verlegung oder Zu- 
sammenlegung stattgefunden hat, auf die neuen Erwerber übergegangen sind. 
□
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.