Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

□# 
— 
10. 
11. 
XXXVIII. 363 
Als Beilage zu diesem Eintrag ist dem Grundbuch eine vom Geometer aufge— 
stellte Nachweisung der einzelnen Veränderungen beizugeben, nachdem deren Voll- 
ständigkeit und Richtigkeit durch die Vollzugskommission beurkundet und durch die 
Oberdirektion geprüft worden ist. 
In gleicher Weise ist unverzüglich nach der Bestätigung des Geschäfts durch den 
Rathschreiber oder einen dazu beauftragten Notar eine vollständige Nachweisung der 
in Folge der Verlegung oder Zusammenlegung des Grundeigenthums in den Vor- 
zugs= und Unterpfandsrechten auf bestimmte Liegenschaften eingetretenen Aenderungen 
zu fertigen und dem Unterpfandsbuch beizulegen, in letzterem aber die eingetretene 
Aenderung bei jedem betreffenden Eintrag unter Hinweisung auf diese Beilage zu 
bemerken. Ferner ist jedem Vorzugs= oder Unterpfandsberechtigten die eingetretene 
Aenderung mittelst einer vom Pfandgericht unterschriebenen Fertigung zu eröffnen, 
auch auf Verlangen des Berechtigten auf der älteren Pfandurkunde zu beurkunden.“ 
In § 20 ist statt „Oberdirektion“ zu setzen: 
„Kulturinspektion“. 
Nach § 20 ist einzuschalten: 
„IVa. Gleichzeitige Durchführung der Feldbereinigung auf 
mehreren Gemarkungen: 
8 20a. 
Wird ein Unternehmen zweckmäßigerweise auf mehreren an einander anstoßenden 
Gemarkungen oder auf Theilen von solchen zur Ausführung gebracht, so bestimmt 
die Oberdirektion, ob das Verfahren für die betheiligten Gemarkungen gemeinsam oder 
für die einzelnen Gemarkungen gesondert durchgeführt und ob eine gemeinsame Voll- 
zugskommission oder mehrere Vollzugskommissionen bestellt werden sollen."“ 
In § 23 Absatz 1 Ziffer 1 und 3 ist zu setzen statt „Nutznießern“: 
„Nießbrauchern“; 
in Ziffer 2 statt „Vorzugs= und Unterpfandsgläubigern“ 
„Pfandgläubigern (Hypothekengläubigern, Grundschuld= und Rentenschuldberech= 
tigten, Vorzugs= und Unterpfandsgläubigern)“; 
Ziffer 4 erhält folgende Fassung: 
„4. den im Satze 2 genannten Berechtigten, wie auch denjenigen, welchen ein 
Erbbaurecht oder eine Grunddienstbarkeit an dem betheiligten Grundstück zusteht, 
gegen die Aufnahme des Besitzstandes und was die Grunddienstbarkeit betrifft, in 
Beziehung auf die fernere Ausübung derselben.“ 
In § 24 ist in Absatz 1 statt „Vorzugs= und Unterpfandsgläubiger" 
„Pfandgläubiger (Hypothekengläubiger, Grundschuld= und Rentenschuldberechtigte, 
Vorzugs= und Unterpfandsgläubiger)"“, 
62.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.