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XXXVIII. 363
Als Beilage zu diesem Eintrag ist dem Grundbuch eine vom Geometer aufge—
stellte Nachweisung der einzelnen Veränderungen beizugeben, nachdem deren Voll-
ständigkeit und Richtigkeit durch die Vollzugskommission beurkundet und durch die
Oberdirektion geprüft worden ist.
In gleicher Weise ist unverzüglich nach der Bestätigung des Geschäfts durch den
Rathschreiber oder einen dazu beauftragten Notar eine vollständige Nachweisung der
in Folge der Verlegung oder Zusammenlegung des Grundeigenthums in den Vor-
zugs= und Unterpfandsrechten auf bestimmte Liegenschaften eingetretenen Aenderungen
zu fertigen und dem Unterpfandsbuch beizulegen, in letzterem aber die eingetretene
Aenderung bei jedem betreffenden Eintrag unter Hinweisung auf diese Beilage zu
bemerken. Ferner ist jedem Vorzugs= oder Unterpfandsberechtigten die eingetretene
Aenderung mittelst einer vom Pfandgericht unterschriebenen Fertigung zu eröffnen,
auch auf Verlangen des Berechtigten auf der älteren Pfandurkunde zu beurkunden.“
In § 20 ist statt „Oberdirektion“ zu setzen:
„Kulturinspektion“.
Nach § 20 ist einzuschalten:
„IVa. Gleichzeitige Durchführung der Feldbereinigung auf
mehreren Gemarkungen:
8 20a.
Wird ein Unternehmen zweckmäßigerweise auf mehreren an einander anstoßenden
Gemarkungen oder auf Theilen von solchen zur Ausführung gebracht, so bestimmt
die Oberdirektion, ob das Verfahren für die betheiligten Gemarkungen gemeinsam oder
für die einzelnen Gemarkungen gesondert durchgeführt und ob eine gemeinsame Voll-
zugskommission oder mehrere Vollzugskommissionen bestellt werden sollen."“
In § 23 Absatz 1 Ziffer 1 und 3 ist zu setzen statt „Nutznießern“:
„Nießbrauchern“;
in Ziffer 2 statt „Vorzugs= und Unterpfandsgläubigern“
„Pfandgläubigern (Hypothekengläubigern, Grundschuld= und Rentenschuldberech=
tigten, Vorzugs= und Unterpfandsgläubigern)“;
Ziffer 4 erhält folgende Fassung:
„4. den im Satze 2 genannten Berechtigten, wie auch denjenigen, welchen ein
Erbbaurecht oder eine Grunddienstbarkeit an dem betheiligten Grundstück zusteht,
gegen die Aufnahme des Besitzstandes und was die Grunddienstbarkeit betrifft, in
Beziehung auf die fernere Ausübung derselben.“
In § 24 ist in Absatz 1 statt „Vorzugs= und Unterpfandsgläubiger"
„Pfandgläubiger (Hypothekengläubiger, Grundschuld= und Rentenschuldberechtigte,
Vorzugs= und Unterpfandsgläubiger)"“,
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