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Landesherrliche Verordnung.
(Vom 5. Dezember 1902.)
Die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei der Zwangsvollstreckung in
das unbewegliche Vermögen betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf den Antrag Unserer Ministerien der Justiz und des Innern und nach Anhörung
Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen mit sofortiger Wirk-
samkeit, was folgt:
Einziger Artikel.
§ 71 Unserer Verordnung obigen Betreffs vom 21. Januar 1901 (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Nr. 1IV) erhält als Absatz 2 folgenden Zusatz:
Werden zufolge Anordnung des Justizministeriums nach § 25 der Grundbuch-
ausführungsverordnung grundbuchmäßige Aenderungen vom Grundbuchhilfsbeamten
im Lagerbuch nachgetragen, so erhält derselbe aus der Gemeindekasse für jeden Eintrag
im Lagerbuch. .....·.... 10 Pfennig.
Gegeben zu Schloß Baden, den 5. Dezember 1902.
Friedrich.
von Brauer. Schenkel. von Dusch.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
von Rüdt.
Bekanntmachung.
(Vom 3. Dezember 1902.)
Die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend.
Auf Grund des Artikel 186 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und
des § 3 der landesherrlichen Verordnung vom 6. Dezember 1901, die Inkraftsetzung des
reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 565), ist
in Verfolg des 8 61 der Grundbuchausführungsverordnung vom 13. Dezember 1900 (Gesetzes=
und Verordnungsblatt Seite 1077) bestimmt worden: