366 XXXVIII.
Für die nachstehenden Grundbuchbezirke
vom Amtsgerichtsbezirk Schönau
den Grundbuchbezirk Mambach,
vom Amtsgerichtsbezirk Neustadt
den Grundbuchbezirk Hinterzarten,
vom Amtsgerichtsbezirk Waldkirch
den Grundbuchbezirk Obersimonswald,
vom Amtsgerichtsbezirk Eberbach
den Grundbuchbezirk Oberdielbach,
vom Amtsgerichtsbezirk Mosbach
die Grundbuchbezirke Neudenau und Sulzbach,
vom Amtsgerichtsbezirk Wertheim
die Grundbuchbezirke Wertheim und Bestenheid
ist das Grundbuch mit dem 1. Januar 1903 als angelegt anzusehen.
Karlsruhe, den 3. Dezember 1902.
Großberzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
In Vertretung:
übsch.
dübst Vdt. Dr. Lutz.
Verordnung.
(Vom 28. November 1902.)
Die Dienstthätigkeit des Krankenpflegepersonals betreffend.
Zum Vollzug des § 9 der Dienstweisung für die Bezirksärzte vom 1. Januar 1886
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 3) wird verordnet, was folgt:
§ 1.
Die Aufgabe der Krankenpfleger und Fpflegerinnen besteht darin, durch leibliche Pflege
den Zustand der ihnen anvertrauten Kranken thunlichst zu erleichtern und die Genesung der-
selben so viel als möglich zu befördern.
Zu diesem Zwecke haben sie
a. die hinsichtlich der Pflege der Kranken vom Arzte getroffenen Anordnungen aufs Ge-
wissenhafteste auszuführen;
b. die Kranken aufmerksam zu beobachten und dem Arzte über jede wahrgenommene
Veränderung im Zustand der Kranken möglichst genaue und klare Mittheilung zu
machen;