Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

Leinpfad und 
Leinzug. 
Länge, Breite 
und Tiesgang oberhalb Kitzingen nicht länger als 130 m, ein Weißfloß mit Oberlast unterhalb Kitzingen 
bie nicht länger als 130 m, ein Weißfloß ohne Oberlast unterhalb Kitzingen nicht länger als 
der 
(Floßzüge). 
Bezeichnung 
der Flöße. 
18 II. 
2. Sie müssen derart liegen, daß der Fahrweg für die durchgehende Schiffahrt offen 
bleibt und die Gefahr, durch Wellenschläge gegen das Ufer gestoßen oder sonst beschädigt zu 
werden, ausgeschlossen wird. 
3. Sie müssen, wenn sie nahe dem Fahrweg liegen, von Sonnenuntergang bis Sonnen— 
aufgang ununterbrochen durch Laternen mit weißem Licht erleuchtet sein, welche mindestens 
4 m hoch über dem Deckboden nach der Fahrwasserseite zu Berg und zu Thal fortdauernd 
sichtbar anzubringen sind. 
8 26. 
1. Die am Leinpfadufer liegenden Fahrzeuge müssen, wenn an ihnen vom Ufer aus 
gezogene Schiffe vorbeifahren, entweder den Mast niederlegen, oder soweit vom Ufer abgelegt 
werden, daß das Zugseil unter ihnen durchgeführt werden kann. Bei Durchleitung des Seils 
muß die Bemannung des stillliegenden Schiffs behülflich sein. 
2. Am Leinpfadufer befindliche Badeanstalten, Steinhauerwerkplätze, Ländevorrichtungen 
oder sonstige Anlagen, welche den Leinzug hindern, müssen von den Inhabern mit vollständigen 
Seilleitungen versehen werden. 
3. Auf dem Leinpfad selbst dürfen weder Anlagen errichtet, noch Gegenstände gelagert 
werden, welche der Ausübung des Schiffszugs hinderlich sein würden. 
4. Die Leinreiter (Halfterreiter) haben beim Schiffszug den Leinpfad überall in der 
bestimmten Breite einzuhalten, es sei denn, daß bei niederem Wasserstand im Flußbett selbst 
geritten werden kann; letzteren Falls sind die an solchen Stellen angelegten Ab= und Aufritte 
zu benützen. 
5. Mehr als drei Pferde dürfen nie an einem Stichseil gehen. 
6. Die vom Ufer aus gezogenen Schiffe haben sich stets so nahe als möglich am Lein- 
pfad zu halten. 
8 26. 
1. Ein Holländerfloß darf nicht länger als 90 m, ein Weißfloß mit oder ohne Oberlast 
160 m sein. Die Breite eines Floßes darf oberhalb Bischberg 8,3 m, oberhalb Kitzingen 
nm, oberhalb Würzburg 9,5 m, unterhalb Würzburg 11 m nicht überschreiten. An keiner 
Seite der Flöße dürfen einzelne Floßtheile oder andere Gegenstände hervorragen. 
Unter Holländerfloß wird ein Floß, welches hartes Holz enthält, unter Weißfloß jedes 
Floß aus weichem Holz und unter Weißfloß mit Oberlast jedes Floß aus weichem Holz mit 
mehr als 50 cm Tiefgang verstanden. 
2. Mehr als 6 Flöße dürfen zu einem Floßzug nicht vereinigt werden. 
8 27. 
Jedes einzeln fahrende Floß, sowie das Hütteufloß eines jeden Floßzuges muß mindestens 
3 m hoch über Wasser parallel mit seiner Längenachse eine Tafel führen, auf deren beiden 
Seiten der Name und Wohnort des Eigenthümers oder Frachtflößers mit mindestens 20 cm
	        
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