Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

Nr. XLI. 381 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogthum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 30. Dezember 1902. 
Inhalt. 
Bekauntmachung: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen 
Angelegenheiten: Abänderung des Artikels 10 der Uebereinkunft vom 28. Juni 1871 zum Vollzuge der Bestimmungen 
in Absatz 5 des Artikels 11 des Vertrags vom 10. Dezember 1870 wegen Verbindung der Romanshorn-Kreuzlinger Bahn mit 
der Badischen Staalsbahn betreffend. 
  
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 27. Dezember 1902.) 
Abänderung des Artikels 10 der Uebereinkunft vom 28. Juni 1871 zum Vollzuge der Bestimmungen in 
Absatz 5 des Artikels 11 des Vertrags vom 10. Dezember 1870 wegen Verbindung der Romanshorn— 
Kreuzlinger Bahn mit der Badischen Staatsbahn betreffend. 
Die Großberzogliche Regierung und der Schweizerische Bundesrath haben zur Abänderung 
des Artikels 10 der Uebereinkunft vom 28. Juni 1871 zum Vollzuge der Bestimmungen in 
Absatz 5 des Artikels 11 des Vertrags vom 10. Dezember 1870 wegen Verbindung der Romans- 
horn—Kreuzlinger Bahn mit der Badischen Staatsbahn (Gesetzes= und Verordnungsblatt vom 
Jahre 1871 Nr. XXXIII) im Wege des Austausches gleichlautender Erklärungen das nach- 
folgende Abkommen getroffen: 
1. Die Schweizerische Zollverwaltung ist berechtigt, da wo die in gedachtem Artikel 10 
beschriebene zollfreie Straße die Schweizerische Grenze erreicht, auf Schweizerischem 
Gebiet eine Zollabfertigungsstelle zu errichten und diese Zollstelle mit den der 
Schweizerischen Verwaltung als angemessen erscheinenden Befugnissen zur Eingangs-, 
Ausgangs= und Durchfuhr-Abfertigung auszustatten. 
2. Der Inhalt des gedachten Artikels 10 soll in demjenigen Zeitpunkte, den die Badische 
Zollverwaltung als geeignet bezeichnen wird, entweder betreffs beider in dem Artikel 
beschriebenen Straßen oder betreffs einer derselben als vollständig aufgehoben gelten. 
Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, daß der längs des Hafens führende Theil der 
bisherigen zollfreien Straße (also ohne die Abzweigung über die Schienen südlich des Personen= 
bahnhofs) auch nach dem etwaigen späteren Wegfall der Eigenschaft als zollfreie Straße seiner 
gegenwärtigen Verkehrsbestimmung dauernd erhalten bleiben soll. 
Dies wird mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das Abkommen auf 
Grund gegenseitiger Vereinbarung am 12. d. M. in Kraft getreten ist. 
Karlsruhe, den 27. Dezember 1902. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. 
von Brauer. Vdt. von Rüdt. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe. 
Gesetzes- und Verordnungsblau 1902. 66
	        
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