Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

II. 21 
Marktbreit, Ochsenfurt, Kitzingen, Staffelbach und Bischberg bekannt gemacht. Während einer 
solchen außergewöhnlichen Sperre der Floßschleusen ist den Flößern die Durchfahrt durch die 
Schiffsschleusen unter den Voraussetzungen des § 34 gestattet, soweit dies ohne erhebliche 
Störung des Schiffsverkehrs geschehen kann. 
§ 34. 
Zum Durchfahren der Schiffsschleuse in Würzburg werden alle Schiffe zugelassen, deren Breite und 
Breite nicht über 10 m hinausgeht. binemunne 
Zum Durchfahren der Schiffsschleuse in Schweinfurt werden alle Schiffe zugelassen, deren F#hren der 
Breite nicht über 5,50 m hinausgeht. Schiffs- 
Zum Durchfahren der Schifsschleuse bei Bischberg werden alle Schiffe zugelassen, deren n 
Breite nicht über 8 m hinausgeht. Fahrzeugt. 
Die Einsenkung der durch die Schleusen verkehrenden Schiffe muß 20 cm weniger als 
die jeweilige Wassertiefe auf den Schleusen-Unterdrempeln betragen. 
35. 
Bei geöffnetem Nadelwehr zu Würzburg ist Durchfahrt 
a. die Durchfahrt durch die Schiffsschleuse solange unverwehrt, als die Wasserstands= durch die' 
verhältnisse es zulassen, niedergelegten 
b. die Durchfahrt durch das geöffnete Nadelwehr allen Fahrzeugen gestattet, deren Ein- Wehren. 
senkung 30 cm weniger als die jeweilige Wassertiefe auf dem Wehrrücken beträgt. 
8 36. 
Beim Durchfahren der Schiffs- und Floßschleusen, sowie der Schleusenkanäle ist den Verhalten 
dieserhalb von den zuständigen Beamten getroffenen Anordnungen, namentlich auch soweit diese beim Durch- 
das Festlegen, sowie etwaige Vorsichtsmaßregeln und die Reihenfolge des Durchschleusens der glabren der“ 
Schiffe betreffen, Folge zu leisten. Allgemeinen. 
§ 37. 
1. Schiffe, welche dem Reiche, oder einer Bundesregierung gehören, oder von ihnen an= Reihenfolge 
genommen sind, werden vor allen übrigen zum Durchfahren der Schleusen zugelassen. Dieses der Juaffung 
Vorrecht gilt aber nicht für Fahrzeuge, welche von Unternehmern zu Transporten für Staats- ssaren der- 
verwaltungen benutzt werden, es sei denn, daß deren rasche Beförderung im öffentlichen Interesse Schifs- und 
durch den zuständigen Wasserbaubeamten besonders angeordnet wird. Floßschleusen. 
2. Beim Durchfahren der Schiffsschleusen haben den Vorrang: 
dem Personenverkehr dienende Dampfschiffe ohne Anhang, welche in festen regelmäßigen Kursen 
fahren, vor allen anderen Dampfschiffen und Schleppzügen. 
3. Im Uebrigen richtet sich die Zulassung zum Durchfahren für Schiffe und Flöße nach 
der Reihenfolge der Ankunft vor den Schleusen. Auf ein Bergschiff oder einen Bergschlepp- 
zug folgt jedoch zunächst ein wartendes Thalschiff oder ein Thalschleppzug und umgekehrt. 
Jedes zum Durchfahren noch nicht vorbereitete Schiff wird dem nächsten dazu vorbereiteten 
4.
	        
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