Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

38 III. 
Bekanntmachung. 
(Vom 7. Jannar 1902.) 
Die Einfuhr von Thieren aus der Schweiz betreffend. 
Nachdem die Maul= und Klauenseuche in den dem Amtsbezirk Säckingen gegenüber 
gelegenen schweizerischen Gebietstheilen ausgebrochen ist, wird auf Grund des § 7 des Reichs- 
viehseuchengesetzes auch die Einfuhr von Rindern und Ziegen aus der Schweiz über die Zoll- 
stellen Rheinfelden-Nollingen, Säckingen und Kleinlaufenburg bis auf Weiteres verboten und 
der kleine Grenzverkehr mit Klauenthieren aus Baden über die genannten Zollstellen auf 
Grund des § 19 des erwähnten Gesetzes und § 90 des Polizeistrafgesetzbuchs untersagt. 
Karlsruhe, den 7. Januar 1902. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
Vdt. Dürr. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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