Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

40 IV. 
Verordnung. 
(Vom 14. Januar 1902.) 
Die Gebühren der Rechtsanwälte im Verfahren vor dem Landesversicherungsamt betreffend. 
Auf Grund des § 20 Absatz 1 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfall- 
versicherungsgesetze, vom 30. Juni 1900 (Reichsgesetzblatt Seite 573) wird mit Allerhöchster 
Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 9. Januar 1902 verordnet, 
was folgt: 
81. 
Die Vergütung für die Berufsthätigkeit eines Rechtsanwalts bemißt sich im Verfahren 
vor dem Landesversicherungsamt auf den Betrag von fünf bis fünfzig Mark. 
Schweben in einem Streitfalle gegen mehrere Bescheide Rechtsmittel, so gilt das Ver- 
fahren über dieselben, wenn über sie gleichzeitig erkannt wird, nur als ein Verfahren. 
82. 
Für die Theilnahme an Beweisverhandlungen außerhalb der Gerichtsstätte kann, wenn 
die Anwesenheit des Rechtsanwalts geboten war, eine angemessene Entschädigung außer der 
Vergütung zugebilligt werden. 
Eine Erstattung der Kosten für eine Reise zur mündlichen Verhandlung sowie von 
sonstigen Auslagen findet nicht statt. Jedoch ist bei der Festsetzung der im § 1 bezeichneten 
Vergütung innerhalb der dort gezogenen Grenzen auf Schreibgebühren und Portoauslagen 
Rücksicht zu nehmen. 
§ 3. 
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1902 in Kraft. 
Karlsruhe, den 14. Januar 1902. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. Vat. Dr. Paul.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.