IV. 43
Verordnung.
(Vom 8. Januar 1902.)
Den Vollzug des Gesetzes über die Besteuerung des Grundstücksverkehrs (Verkehrssteuer)
vom 6. Mai 1899 betreffend.
Die Verordnung vom 19. Februar 1900 — Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 427 —
erleidet folgende Aenderungen:
1. Dem § 28 wird als Absatz 3 folgende Vorschrift hinzugefügt:
„3. Die erkannte Strafe nebst den Kosten ist in das vom Grundbuchamt geführte
Kostenregister (Geschäftstagebuch) aufzunehmen. Die Gemeindegrundbuchämter
haben die Strafen und Kosten in die für die Staatskasse zu fertigenden Hebrollen
einzutragen.“
2. Das Muster II zu §71 wird durch das aus der Anlage ersichtliche Muster ll ersetzt.
3. Der Absatz 2 des § 73 wird aufgehoben.
4. Nach § 73 wird folgende Vorschrift eingesetzt:
Mupe#r H
8 73a.
Im Anschluß an die Aufstellung der Hebrollen und Uebersichten haben die zur Fest-
setzung der Steuer zuständigen Beamten vierteljährlich und erstmals für das Vierteljahr
21. November 1901 bis 20. Februar 1902 der Steuerdirektion (Rechnungsrevision) ohne
Begleitschreiben eine nach Muster IVa zu fertigende, sämmtliche Steuereinnehmereien ihres Musr
Bezirks in alphabetischer Reihenfolge enthaltende Zusammenstellung der in den letzten dre–
Monaten in die Verkehrssteuerlisten eingetragenen Steuerbeträge mitzutheilen. Ein von dem
Beamten zu unterzeichnender Entwurf dieser Zusammenstellung ist bei den Akten zurück-
zubehalten.
Karlsruhe, den 8. Januar 1902.
Großherzogliches Ministerium Großherzogliches Ministerium
der Justiz, des Kultus und Unterrichts. der Finanzen.
von Dusch. Buchenberger.
Vdt. Sammet.