46 IV.
Bekanntmachung.
(Vom 9. Januar 1902.)
Die Führung der Grund= und Pfandbücher für abgesonderte Gemarkungen betreffend.
Unter Bezugnahme auf die diesseitige Veröffentlichung vom 19. Mai 1888 (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Nr. XIX Seite 267) und auf die Anlage & zu § 2 der Grundbuch-
vollzugsverordnung vom 18. Februar 1901 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. X Seite 131)
wird hiermit bekannt gemacht, daß die Führung der Grund= und Pfandbücher für die ab-
gesonderte Gemarkung Rohrensee im Amtsgerichtsbezirk Tauberbischofsheim dem Gemeinderath
von Schönfeld zugewiesen worden ist.
Karlsruhe, den 9. Januar 1902.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
In Vertretung:
Hübsch
Vdt. Dr. Ritter.
Deruck und Verlag von Malsch & Vogel in Kartsrube.