Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

46 IV. 
Bekanntmachung. 
(Vom 9. Januar 1902.) 
Die Führung der Grund= und Pfandbücher für abgesonderte Gemarkungen betreffend. 
Unter Bezugnahme auf die diesseitige Veröffentlichung vom 19. Mai 1888 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Nr. XIX Seite 267) und auf die Anlage & zu § 2 der Grundbuch- 
vollzugsverordnung vom 18. Februar 1901 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. X Seite 131) 
wird hiermit bekannt gemacht, daß die Führung der Grund= und Pfandbücher für die ab- 
gesonderte Gemarkung Rohrensee im Amtsgerichtsbezirk Tauberbischofsheim dem Gemeinderath 
von Schönfeld zugewiesen worden ist. 
Karlsruhe, den 9. Januar 1902. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
In Vertretung: 
Hübsch 
Vdt. Dr. Ritter. 
Deruck und Verlag von Malsch & Vogel in Kartsrube.