Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

Nr. V. 47 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogthum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 13. Februar 1902. 
Juhalt. 
Bekanntmachung und Verordnungen des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unter- 
richts: die Standesämter für die abgesonderten Gemarkungen betressend; des Ministeriums des Innern: die 
Bekämpfung der Tuberkulose der Menschen betreffend; den Rheinhafen in Leopoldshafen betreffend. 
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 23. Januar 1902.) 
Die Standesämter für die abgesonderten Gemarkungen betreffend. 
Das unterm 22. Mai 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 781) veröffentlichte 
Verzeichniß der abgesonderten Gemarkungen des Großherzogthums und derjenigen Gemeinden, 
welchen sie hinsichtlich der Standesregisterführung zugewiesen sind, wird dahin ergänzt, daß 
die abgesonderte Gemarkung Rohrensee im Amtzgerichtsbezirk Tauberbischofsheim hinsicht- 
lich der Standesregisterführung dem Standesamtsbezirk (Gemeinde) Schönfeld zugetheilt ist. 
Karlsruhe, den 23. Jannar 1902. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
In Vertretung: 
Hübsch. 
dübsch Vat. E. Deimling. 
Verordnung. 
(Vom 30. Januar 1902.) 
Die Bekämpfung der Tuberkulose der Menschen betreffend. 
Auf Grund der 88 85 und 87 des Polizeistrafgesetzbuchs wird verordnet, was folgt: 
81. 
Die Leichenschauer sind verpflichtet, jeden Todesfall an Lungen= oder Kehlkopf- 
schwindsucht alsbald nach Vornahme der ersten Leichenschau dem Bezirksamt mittels der ihnen 
vom Bezirksarzte zu liefernden Anzeigekarten anzuzeigen. 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1902. 8
	        
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