Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

48 V. 
§ 2. 
Die Aerzte haben jeden Fall, in welchem ein von ihnen behandelter, an vorge- 
schrittener Lungen= oder Kehlkopfschwindsucht Erkrankter seine Wohnung wechselt oder in 
Rücksicht auf seine Wohnungsverhältnisse seine Umgebung hochgradig gefährdet, ferner jeden 
Fall von Erkrankung an Lungen= oder Kehlkopfschwindsucht bei einer in einer Schule oder 
Erziehungsanstalt und den dazu gehörigen Räumlichkeiten wohnenden Person dem Bezirksamt 
mittels der ihnen vom Bezirksarzte zu liefernden Anzeigekarte alsbald anzugeigen. 
§ 3. 
Das Bezirksamt hat auf die erhaltene Anzeige hin bei Todesfällen sowie beim 
Wohnungswechsel von Erkrankten die Desinfektion des Krankenzimmers, bei Todesfällen auch 
des von dem Kranken benützten Bettes, der Kleider, Leib= und Bettwäsche sowie der Gebrauchs- 
gegenstände des Kranken und der Einrichtungsgegenstände des Krankenzimmers auf Grund 
— dhder §§ 85 und 87 des Polizeistrafgesetzbuchs nach Maßgabe der angeschlossenen Anweisung anzu- 
ordnen und mit der Ueberwachung das Bürgermeisteramt als Ortspolizeibehörde zu beauftragen. 
Die Desinfektion hat durch den für die Gemeinde aufsgestellten Desinfektor unter geeig- 
neter Mitwirkung der Angehörigen des Kranken zu erfolgen. 
Bei den nach § 2 anzeigepflichtigen Erkrankungsfällen ohne Wohnungswechsel hat das 
Bezirksamt die erforderlichen Vorkehrungen zur Verhütung einer Verbreitung der Krankheit 
im Benehmen mit dem Bezirksarzt zu treffen, Belehrungen zu erlassen 2c. Sofern sich nicht 
auf andere Weise Abhilfe treffen läßt, etwa durch Absonderung des Kranken 2c., ist nöthigen- 
falls die Verbringung des Kranken in ein Krankenhaus herbeizuführen. 
84. 
— Die Desinfektion hat nach der anliegenden Anweisung zu geschehen, bei Todesfällen 
· alsbald nach der Beerdigung beziehungsweise der Ueberführung der Leiche in die Leichenhalle, 
bei Erkrankungsfällen alsbald, nachdem der Kranke seine bisherige Wohnung verlassen hat. 
865. 
Die Desinfektion erfolgt auf Kosten der Gemeinde vorbehaltlich des Ersatzes durch die 
Betheiligten. 
86. 
Der Vollzug der angeordneten Desinfektion ist von der Ortspolizeibehörde dem Bezirks- 
amt zu bestätigen. 
Karlsruhe, den 30. Januar 1902. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
Vdt. Dr. Scheffelmeier.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.