60 VIII.
1. Die der höheren Verwaltungsbehörde nach I Ziffer 1 Absatz 3 der Bekannt-
machung des Reichskanzlers vom 23. Januar d. J., die Beschäftigung von Gehilfen und
Lehrlingen in Gast= und Schankwirthschaften betreffend (Reichsgesetzblatt Seite 33), zugewiesene
Befugniß wird durch das Bezirksamt wahrgenommen.
2. Die nach 1 Ziffer 1 Absatz 2 obiger Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. Ja-
nuar d. J. zugelassenen Polizeiverordnungen sind im Wege der bezirks= oder ortspolizeilichen
Vorschrift zu erlassen.
Karlsruhe, den 20. März 1902.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenfel.
Vdt. Hildebrandt.
Verordnung.
(Vom 26. März 1902.)
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Glashütten, Glasschleifereien und
Glasbeizereien, sowie Sandbläsereien betreffend.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom
19. Juli 1892 wird verordnet:
Die Befugnisse, welche in der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. März d. J.,
betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Glashütten,
Glasschleifereien und Glasbeizereien, sowie Sandbläsereien — Reichsgesetzblatt Seite 65 —
der höheren Verwaltungsbehörde übertragen sind, werden durch das Bezirksamt
wahrgenommen.
Karlsruhe, den 26. März 1902.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
Vadt. Dr. Horstmann.
Druck und Verlag von Malsch & Vopyel in Karlsruhe.