Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

Nr. IX. *ml 
Gesetzes- und Verordnungo-Blatt 
für das Großherzogthum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 10. April 1902. 
Inhalt. 
Bekanntmachungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen 
Angelegenheiten: Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betressend; des Ministeriums 
des Innern: Portofreiheit der Postsendungen, betreffend die Unterstützung von Familien derjenigen Mannschaften des 
Beurlaubtenstandes, welche in das nach Ostasien entsandte Expeditionskorps oder in die daselbst verbliebenen Besatzungstruppen 
eingetreten sind. 
  
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 5. April 1902.) 
Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betreffend. 
Auf Grund des Artikels 1 II des Gesetzes, betreffend einige Aenderungen von Bestimmungen 
über das Postwesen vom 20. Dezember 1899 (Reichsgesetzblatt Seite 715), hat der Reichs- 
kanzler den Geltungsbereich der Ortstaxe auf den Verkehr zwischen den Nachbarorten Wald- 
kirch und Kollnau ausgedehnt. 
Außerdem ist bestimmt worden, daß sämmtliche Orte, die nur während eines Theils des 
Jahres mit Postanstalt versehen sind, auch für diese Zeit im Verkehre mit ihrer sonstigen 
Bestellpostanstalt und deren Nachbarpostorten die Ortstaxe beibehalten. 
Karlsruhe, den 5. April 1902. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. 
Im Auftrage: 
von Reck. 
Vdt. Schwoerer. 
Bekanntmachung. 
(Vom 26. März 1902.) 
Portofreiheit der Postsendungen, betreffend die Unterstützung von Familien derjenigen Mannschaften des 
Beurlaubtenstandes, welche in das nach Ostasien entsandte Expeditionskorps oder in die daselbst ver- 
bliebenen Besatzungstruppen eingetreten sind. 
Die bei der Ausführung des Gesetzes, betreffend die Unterstützung von Familien in den 
Dienst eingetretener Mannschaften, vom 28. Februar 1888 (Reichsgesetzblatt Seite 59 ff.) 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1902. 12
	        
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