Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

62 KX. 
nothwendig werdenden Postsendungen von oder an Reichs-, Staats= und Kommunalbehörden 
sind als portofreie Sendungen in Militär= und Marineangelegenheiten anzusehen. 
Diese Portofreiheit bezieht sich auch auf Sendungen, betreffend die Unterstützung von 
Familien derjenigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche in das nach Ostasien ent- 
sandte Expeditionskorps oder in die daselbst verbliebenen Besatzungstruppen eingetreten sind. 
Berlin W., den 20. Februar 1902. 
Der Staatssekretär des Reichs-Postamts. 
gez.: Kraetke. 
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Karlsruhe, den 26. März 1902. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Scheukel. 
Vdt. Höflin. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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