Nr. XI. 65
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 25. April 1902.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnung: das Statut einer Jubiläumsmedaille betreffend.
Landesherrliche Verordunung.
Das Statut einer Jubiläumsmedaille betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Wir haben Uns bewogen gefunden, bei Begehung Unseres 50jährigen Regierungs-
Jubiläums eine
(Vom 25. April 1902.)
Jubiläumsmedaille
zu stiften.
Wir gedenken durch die Verleihung dieser Jubiläumsmedaille solchen Personen, die
während Unserer durch Gottes Gnade so reich gesegneten Regierung Uns und Unserem
Lande in öffentlicher Thätigkeit Dienste geleistet haben, ein Erinnerungszeichen zu gewähren.
Die Jubiläumsmedaille ist aus Bronce gefertigt und trägt auf der Vorderseite Unser
Bildniß mit den Zahlen 1852—1902, auf der Rückseite unter einem Unser Wappenschild
haltenden gekrönten Greifen die Inschrift: „Regierungsjubiläum S. K. H. des Großherzogs
Friedrich von Baden“.
Die Medaille wird an einem gelb-roth gestreiften Bande auf der linken Brust getragen.
Zu der Jubiläumsmedaille wird ein von Unserem Ordenskanzler in Unserem Namen
vollzogenes Besitzzeugniß ertheilt.
Nach dem Ableben eines Beliehenen verbleibt die Medaille im Besitz der Erben.
Wegen Entziehung der Medaille finden die für Unsere Orden bestehenden Bestimmungen
siungemäße Anwendung.
Gegeben zu Karlsruhe, den 25. April 1902.
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Friedrich.
von Brauer. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Schwoerer.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruye.
Gesees= und Verardnungsblatt 1900. 14