Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

XIV. 75 
8 8. Prüfung der 
Tabellen Sei- 
1. Das Bezirksamt unterzieht die Tabellen einer Prüfung, veranlaßt etwa nöthige Er- 1 bd5 e- 
gänzungen oder Berichtigungen und fertigt — wo der Amtsbezirk mehrere Amtsgerichtsbezirk. apung der 
umfaßt, für jeden Amtsgerichtsbezirk gesondert — eine Darstellung nach Formular 7. * Mubei 
2. Eine Abschrift dieser Darstellung wird vom Bezirksamt längstens bis 15. Februar an das Auus- 
dem Amtsgerichte übersendet. gericht. 
§ 9. — 
Das Amtsgericht legt die vom Bezirksamt ihm übersandte Abschrift der Darstellung Vorlage der 
... . Darstelluugen 
nach Formular 7 nach Eingang dem Justizministerium vor. an das Justiz= 
ministerium. 
Schluß= und Uebergangsbestimmungen. 
8 10. Wirksamkeit 
1. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Lernenen Sor- 
2. Die für das laufende Jahr neu angelegten Tabellen nach Formular 1 bis 3 und 6 Daebun! derl 
sind alsbald entsprechend zu ändern. bisherigen 
29. Juni 1892, .. .»..V"«sch""«"s 
3. Die Verordnung vom die Statistik der gewerblichen Streitig- 
28. September 1893“ 
keiten betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1892 Seite 397 ff., Gesetzes= und Verord- 
nungsblatt 1893 Seite 113 ff.), wird aufgehoben. 
Karlsruhe, den 3. Mai 1902. 
Großherzogliches Großherzogliches 
Ministerium der Justiz, des Kultus Ministerium des Innern. 
und Unterrichts. Schenkel. 
von Dusch. 
Vdt. Erb.
	        
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