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Gewerbegericttz Jahr
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Tabelle der Rechtsprechung.
Vollzugsanleitung.
. In diese Tabelle sind alle diejsenigen Rechtsstreite einzutragen, welche bei dem Gewerbege-
richte auf Grund des Gewerbegerichtsgesetzes (Reichsgesetzblatt 1901 Seite 353 ff.) anhängig
werden.
Auch Klagen auf Wiederaufnahme des Verfahrens sind in diese Tabelle einzutragen; in
Spalte 13 wäre dann anzugeben, ob es sich um eine Nichtigkeits= oder um eine Restitutionsklage
handelt.
Die Tabelle wird auf Jahresende vorschriftsgemäß abgeschlossen und neu angelegt.
In der neu angelegten Tabelle sind zunächst unter der Ueberschrift „Ueberträge aus früheren
Jahren“ die als unerledigt aus dem Vorjahre übergehenden Sachen mit ihren früheren Ordnungs-
zahlen aufzuführen. Darnach kommen unter der Ueberschrift „Neue Einträge“ die neu anhängig
werdenden Sachen nach der Zeitfolge ihres Eingangs unter fortlaufenden Ordnungszahlen.
Die Einträge in Spalte 4 sollen die Grundlage bilden für die entsprechenden Angaben in
Spalte 3, 4 und 5 der Darstellung für die Zwecke der Reichsstatistik nach Formular 4 der Ver-
ordnung, betreffend die Statistik der gewerblichen Streitigkeiten, vom 3. Mai 1902 (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 73 ff.). Die Einträge sollen deßhalb ersehen lassen, ob ein Rechtsstreit vor-
liegt zwischen Arbeitern und Arbeitgebern (§ 4 Absatz 1 Nr. 1—5, § 5 Gewerbegerichtsgesetz)
oder zwischen Arbeitern desselben Arbeitgebers (§ 4 Absatz 1 Nr. 6 und § 5 Gewerbegerichts-
gesetz). Der Eintrag wird z. B. dahin zu fassen sein: „Arbeiter gegen Arbeitgeber, § 4 Nr. 1“
oder „Arbeiter gegen Arbeiter, § 4 Nr. 6“.
Spalten, in welche kein Eintrag nöthig fällt, sind bei Vornahme des letzten Eintrags in der
betreffenden Sache durch wagrechte Striche auszufüllen.
Die Einträge in Spalte 12 erfolgen auf Grund der Mittheilungen des Landgerichts.
Die Erhebung einer Widerklage ist in Spalte 13 zu vermerken.
Formular 1 zur Verordnung vom 3. Mai 1902, betressend die Statistik der gewerblichen Streiligkeilen, Gesehes und
Verordnungsblatt Seite 73 ff.