Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

Nr. VI. 91 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 28. Februar 1903. 
Inhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unterrichts: das Verfahren bei der 
Zwangeversteigerung und Zwangsverwaltung betreffend: des Ministertums des Innern: die Verhütung von Tier- 
quälereien betreffend. 
  
  
  
Verordnung. 
(Vom 31. Jannar 1903.) 
Das Verfahren bei der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung betreffend. 
Artikel 1. 
Die Zwangsversteigerungsverordnung vom 4. Mai 1901 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 334) wird in nachstehender Weise durch Bestimmungen über die Feststellung und 
Schätzung des Zubehörs ergänzt: 
I. Die Überschrift von § 5 lautet künftig wie folgt: 
1. Schätzung der Grundstücke. Verzeichnung und Schätzung des Zubehörs. 
II. Als § 11a werden folgende Bestimmungen eingestellt: 
1. Soweit die Beschlagnahme auch Zubehörstücke umfaßt (Reichsgesetz § 20 Absatz 2 
und § 21 Absatz 1), hat das Notariat diese, vorbehaltlich gerichtlicher Entscheidung 
(vergleiche Einführungsgesetz § 13 Absatz 2, Civilprozeßordnung §§5 766, 793, 
771), durch Aufnahme eines Verzeichnisses nach Zahl, Art und Wert festzustellen. 
2. Mit der Aufnahme des Verzeichnisses kann das Notariat das Ortsgericht betrauen. 
3. Die Schätzung der einzelnen Zubehörstücke ist regelmäßig den ständigen öffentlichen 
Schätzern (Rechtspolizeigesetz S8 48 Absatz 2) aufzutragen; geeignetenfalls kann sie 
durch besondere, von dem Notariat ernannte und gemäß § 48 Absatz 3 des Rechts- 
polizeigesetzes beeidigte Sachverständige geschehen. 
4. Der Gläubiger und der Schuldner sind von der Zeit der Aufnahme des Verzeich- 
nisses und der Schätzung soweit tunlich in Kenntnis zu setzen. Wenn sie der 
Aufnahme nicht angewohnt haben, sollen sie von dem Ergebnisse benachrichtigt werden. 
5. Das von ihm aufgestellte oder geprüfte Verzeichnis der Zubehörstücke hat das 
Notariat dem Gemeinderat oder der stadträtlichen Schätzungskommission zur Berück- 
sichtigung bei der Schätzung des Gesamtwerts des Grundstucs samt Zubehör 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1903.
	        
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