92 VI.
mitzuteilen. In der Schätzungsurkunde (§ 11) ist der Wert des Grundstücks mit
Zubehör und ohne solches anzugeben.
6. Das vorstehend vom Zubehör Gesagte gilt in gleicher Weise von anderen Gegen-
ständen, auf welche sich nach §§ 20 und 21 des Reichsgesetzes und §§ 1120 bis
1122 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Beschlagnahme des Grundstücks erstreckt.
III. In § 12 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
Die Einsicht der Schätzungsurkunde nebst dem Verzeichnis der Zubehörstücke (6 1la
Absatz 1 und 6) ist jedermann gestattet.
IV. § 13 erhält folgenden Zusatz (Absatz 4):
In der Terminsbestimmung ist das Zubehör (§ 11 a Absatz 1 und 6) nur im
allgemeinen und in abgekürzter Form zu bezeichnen, und der Wert des Grundstücks
mit Zubehör und ohne solches anzugeben.
V. § 21 erhält folgenden Zusatz (Absatz 3):
Bei der Bekanntgabe der Schätzung sind die gemäß § 55 des Reichsgesetzes mit
zu versteigernden Gegenstände und deren Wert einzeln zu bezeichnen und der Wert
des Grundstücks mit Zubehör (8 11 a Absatz 1 und 6) und ohne solches anzugeben.
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 31. Jannar 1903.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
von Dusch. Vdt Hassencamp.
Verordnung.
(Vom 23. Februar 1903.)
Die Verhütung von Tierquälereien betreffend.
Zur Verhütung von Tierquälereien wird auf Grund des § 78 des Polizeistrafgesetzbuchs
verordnet, was folgt:
„Auf Bodenseedampfbooten dürfen Kälber, Schweine, Schafe und Ziegen nicht
anders als in hinlänglich geräumigen, luftigen, fahr= oder tragbaren Verschlägen
(Käfigen, Gattern) befördert werden.
Gegen Kälte und Nässe sind alle auf Bodenseedampfbooten beförderten Tiere
durch Decken zu schützen.
Diese Verordnung tritt am 1. März 1903 in Kraft.“
Karlsruhe, den 23. Februar 1903.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Scheutel. Vdt. Leers.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.