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einer weltlichen Ortsstiftung dasjenige der Gemeinde, die Stiftungsbehörde und der
Rechner einer kirchlichen Orts stiftung dasjenige des Pfarramts.
85.
Bei Pfandrechten, welche Kirchengemeinden zustehen, sind die vorstehenden Be—
stimmungen sinngemäß anwendbar.
86.
Obige Vorschriften finden, soweit das reichsgesetzliche Grundbuchrecht noch nicht in Kraft
getreten ist, entsprechend Anwendung. Die entgegenstehenden Vorschriften des 8 137 der
Anleitung zur Führung der Grund- und Pfandbücher treten außer Kraft.
Karlsruhe, den 7. März 1903.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, Großherzogliches Ministerium des Innern.
des Kultus und Unterrichts. Schenkel.
von Dusch. Vdt. Riegger.
Vdt Glutsch.
Verordnung.
(Vom 20. März 1903.)
Die Hafenordnung für Eberbach betreffend.
Auf Grund des § 155 des Polizeistrafgesetzouches wird verordnet, was folgt:
§ 1.
Das Hafengebiet umfaßt das staatseigene Neckarvorland (Lauer) entlang der Stadt Eber-
bach von der Straßenbrücke abwärts, sowie den Winterhafen am unteren Ende des Vorlands.
82.
Die Aufsicht und Ordnung im Hafengebiet, sowie die Verwaltung der Lade- und
Lagerungsplätze liegt der Rheinbauinspektion Mannheim ob.
83.
Wer das Neckarvorland zum Laden und Löschen, sowie zum Lagern von Gütern, oder den
Winterhafen zum Sichern der Schiffe benützen will, hat dies dem Lauerverwalter anzuzeigen.
84.
Durch die Benützung des Hafens darf die Schiffahrt und Flößerei auf dem Neckar in
keiner Weise gestört oder belästigt, und es dürfen die Uferanlagen, Dämme und dergleichen
nicht beschädigt werden. Die Schiffe und Flöße sind in gehöriger Weise zu befestigen. Mehr