Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

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bei Beschlüssen, zu deren Ausführung nach § 172d der Gemeindeordnung staatliche 
Genehmigung erforderlich ist, 
. in einzelnen Fällen auf Anordnung der Staatsaufsichtsbehörde, 
. auf Anordnung des Bürgermeisters, sobald er dieselbe für angemessen erachtet, 
. auf mündlich oder schriftlich zu stellendes Verlangen von wenigstens drei Mitgliedern 
der Versammlung. 
In allen anderen Fällen wird durch Aufstehen oder Sitzenbleiben abgestimmt, jedoch hat 
der Bürgermeister vor der Hauptabstimmung über den der Beschlußfassung der Versammlung 
unterbreiteten Gegenstand die ausdrückliche Anfrage zu stellen, ob namentliche Abstimmung 
beantragt werde. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die oben unter Ziffer 5 bezeichnete 
Voraussetzung zutrifft. 
Ist die Abstimmung keine namentliche, so muß das Ergebnis derselben im Zweifelsfalle 
durch Gegenprobe festgestellt werden. 
Geheime Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln ist nicht statthaft. 
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§ 19. 
Bei der namentlichen Abstimmung soll der Namensaufruf in alphabetischer Reihenfolge 
vorgenommen werden; dem Vorsitzenden oder dem Mehrheitsbeschluß der Versammlung bleibt 
eine Anordnung darüber vorbehalten, daß die Mitglieder des Gemeinderats zuerst ab- 
stimmen sollen. 
Die für den Namensaufruf bereit zu haltende Abstimmungsliste ist hiernach einzurichten. 
Bei Abstimmung durch Aufstehen oder Sitzenbleiben wird das Ergebnis lediglich in dem 
Protokoll (§ 22 dieser Verordnung) festgestellt; über die namentliche Abstimmung ist von 
dem Protokollführer unter Aufsicht der beiden Urkundspersonen eine namentliche Abstimmungs- 
liste mit Stimmenaufzeichnung in der Art zu führen, daß das Abstimmungsergebnis entweder 
zu jedem Namen vermerkt oder unter Vermerkung lediglich der Stimmabgabe in der nament- 
lichen Liste die Zahl der für und gegen die ausgesetzte Frage abgegebenen Stimmen im Pro- 
tokoll durch Striche bezeichnet wird. 
Die Abstimmungsliste mit Stimmenaufzeichnung bildet einen Bestandteil des Protokolls. 
Jedes Mitglied der Versammlung kann verlangen, daß seine Abstimmung „für“" oder 
„gegen“ zu Protokoll vermerkt werde und zwar ohne Angabe von Gründen. 
20. 
Das Ergebnis jeder Abstimmung wird von dem Bürgermeister der Versammlung 
sofort verkündet. 
III. Protokollierung der Verhaudlungen. 
821. 
Das Protokoll wird von dem Ratschreiber geführt. Über jeden einzelnen Gegenstand 
der Tagesordnung wird ein besonderes Protokoll aufgenommen.
	        
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