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Wer sich einem wiederholten Ordnungsruf nicht fügt, kann durch den Bürgermeister aus
der Versammlung fortgewiesen werden.
§827.
Wer von den Zuhörern die Beratung durch Zeichen des Beifalls oder der Mißbilligung
oder auf andere Weise stört, kann angewiesen werden, sich zu entfernen und wird, wenn er
der Aufforderung nicht Folge leistet, durch das Polizeipersonal weggeführt.
Nach Umständen kann der Bürgermeister auf Grund des § 32 des Polizeistrafgesetzbuches
auf eine auf der Stelle zu vollziehende Haftstrafe bis zu 24 Stunden erkennen. Wird eine
solche Strafe erkannt, so ist der Tatbestand und die bürgermeisteramtliche Anordnung in dem
Protokoll zu vermerken.
8 28.
Gelingt es dem Bürgermeister nicht, die Ordnung wieder herzustellen, so kann er die
Sitzung auf eine angemessene Zeit unterbrechen oder ganz aufheben, worauf sich alle An-
wesenden von dem Versammlungsort sogleich zu entfernen haben.
Von einem solchen Vorgang ist sofort dem Bezirksamt Anzeige zu erstatten.
§ 29.
Alle Befugnisse, welche nach dieser Verordnung der Bürgermeister auszuüben hat, kommen
bei seiner Verhinderung auch seinem Stellvertreter und ebenso dem Staatsverwaltungsbeamten
zu, wenn dieser aus gesetzlicher Veranlassung der Versammlung anwohnt und den Vorsitz
übernimmt.
8 30.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft.
Gleichzeitig werden die Verordnungen vom 16. November 1832, die öffentlichen Vor-
ladungen zu Gemeindeversammlungen betreffend (Regierungsblatt 1832 Nr. LXIil Seite 502),
vom 29. Dezember 1870, die Geschäftsordnung für die Gemeindeversammlungen und Bürger-
ausschüsse betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1871 Nr. IV Seite 27) und vom
18. Juli 1890, die Einladung zu den Versammlungen des Bürgerausschusses und zu Gemeinde-
versammlungen betreffend (Gesetze= und Verordnungsblatt 1890 Nr. XXXII Seite 487),
aufgehoben.
Karlsruhe, den 30. März 1903.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
Vat. Schmidt.
Druck und Verlag von Malsch Vogel, in Karlsruhe.