126 XI.
Die Bestimmung des § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. August 1898, die Vereinigung
der Gemeinde Neckarau mit der Stadtgemeinde Mannheim betreffend, wonach diejenigen
Steuerpflichtigen, welche am 31. Dezember 1898 in der Gemeinde Neckarau umlagepflichtig
waren, bis auf weiteres mit der bisherigen Umlage von 30 J von 100 K∆ des einfachen
Steuerkapitals zur Gemeindebesteuerung herangezogen werden, wird auf Grund des Absatzes 2
der erwähnten Gesetzesstelle mit Wirkung vom 1. Jannar d. J. an außer Kraft gesetzt.
Karlsruhe, den 8. April 1903.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
J. A.:
Heil. Vdt. Riegger.
Bekanntmachung.
(Vom 7. April 1903)
Die amtliche Bezeichnung der oberen Forstbehörde des Großherzogtums betreffend.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchster Staats-
ministerial-Entschließung vom 31. März d. J. gnädigst zu genehmigen geruht, daß die
Domänendirektion künftig die Bezeichuung „Forst= und Domänendirektion“ zu
führen habe.
Karlsruhe, den 7. April 1903.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
A. A. d. M.
Becker. Vdt. Hesch.
Verordnung.
(Vom 11. April 1903.)
Die Beförderung feuergefährlicher Gegenstände auf dem Rhein betreffend.
Im Einverständnis mit den beteiligten Großherzoglichen Ministerien wird der Absatz 2
in § 3 Ziffer 8 der Hafenpolizeiordnung für Mannheim (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 357 von 1901), worin wegen des Umschlags und der Lagerung von mineralischen
Schmierölen besondere Bestimmung getroffen ist, andurch aufgehoben.
Karlsruhe, den 11. April 1903
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Der Ministerialdirektor:
Becker. Vdt. Dr. Roth.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Korlsruhe.