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ein Ablösen der Kugel oder ein Herausfallen der Schrote noch ein Ausstreuen des Pulvers
stattfinden kann; Pappepatronen müssen eine Wandstärke von mindestens 0,7 Millimeter haben.
2. Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Einholung von
Wechselakzepten“ erhält dererste Satz des Absatzes #l nachstehende Fassung:
Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nach einmaliger vergeblicher
Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung an ihn zurück-
gesandt oder an eine andere innerhalb des Deutschen Reichs wohnende Person weitergesandt
werde.
3. Im § 36 „Bestellung und Bestellgebühren“ ist unter vu als zweiter Satz
nachzutragen:
Diese Gebühr wird für Postanweisungen auch dann erhoben, wenn die Geldbeträge auf
ein Girokonto der Reichsbank überwiesen werden.
4. Indemselben § (36) ist im Absatz khinter „0) für Zeitungen u. slrw 32 Pfg.“
einzuschalten:
r) für Zeitungen, die wöchentlich zweiundzwanzigmal bestellt werden 34 Pfg.,
s) für Zeitungen, die wöchentlich dreiundzwanzigmal bestellt werden. 36 Pfg.,
t) für Zeitungen, die wöchentlich vierundzwanzig= bis achtundzwanzigmal
bestellt werden 38 Pfg.,
Sodann ist statt „#)“ zu setzen:
u)
5. Im § 39 „An wen die Bestellung geschehen muß" erhält der zweite Satz des
Absatzes IV nachstehende Fassung:
Ist ein Gasthof als Wohnung des Empfängers in der Aufschrift angegeben, so gilt der
Gastwirt auch dann als bevollmächtigt zur Empfangnahme gewöhnlicher Briefsendungen und
gewöhnlicher Pakete, wenn der Empfänger noch nicht eingetroffen ist.
Die Anderung zu 1 tritt mit dem 1. Januar 1904, die übrigen Anderungen treten
mit dem 15. Mai 1903 in Kraft.
Der Reichskanzler.
J. V.
Kraetke.