Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

128 XII. 
ein Ablösen der Kugel oder ein Herausfallen der Schrote noch ein Ausstreuen des Pulvers 
stattfinden kann; Pappepatronen müssen eine Wandstärke von mindestens 0,7 Millimeter haben. 
2. Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Einholung von 
Wechselakzepten“ erhält dererste Satz des Absatzes #l nachstehende Fassung: 
Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nach einmaliger vergeblicher 
Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung an ihn zurück- 
gesandt oder an eine andere innerhalb des Deutschen Reichs wohnende Person weitergesandt 
werde. 
3. Im § 36 „Bestellung und Bestellgebühren“ ist unter vu als zweiter Satz 
nachzutragen: 
Diese Gebühr wird für Postanweisungen auch dann erhoben, wenn die Geldbeträge auf 
ein Girokonto der Reichsbank überwiesen werden. 
4. Indemselben § (36) ist im Absatz khinter „0) für Zeitungen u. slrw 32 Pfg.“ 
einzuschalten: 
r) für Zeitungen, die wöchentlich zweiundzwanzigmal bestellt werden 34 Pfg., 
s) für Zeitungen, die wöchentlich dreiundzwanzigmal bestellt werden. 36 Pfg., 
t) für Zeitungen, die wöchentlich vierundzwanzig= bis achtundzwanzigmal 
bestellt werden 38 Pfg., 
Sodann ist statt „#)“ zu setzen: 
u) 
5. Im § 39 „An wen die Bestellung geschehen muß" erhält der zweite Satz des 
Absatzes IV nachstehende Fassung: 
Ist ein Gasthof als Wohnung des Empfängers in der Aufschrift angegeben, so gilt der 
Gastwirt auch dann als bevollmächtigt zur Empfangnahme gewöhnlicher Briefsendungen und 
gewöhnlicher Pakete, wenn der Empfänger noch nicht eingetroffen ist. 
Die Anderung zu 1 tritt mit dem 1. Januar 1904, die übrigen Anderungen treten 
mit dem 15. Mai 1903 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
J. V. 
Kraetke.
	        
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