XII. 129
Bekanntmachnug.
(Vom 22. April 1903.)
Die Kosten der Rechtshilfe in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend.
Die Bestimmungen des mit der Königlich Bayerischen Regierung getroffenen, in Nr. 1
Seite 1 des Gesetzes= und Verordnungsblatts vom Jahre 1901 veröffentlichten Übereinkommens
vom 24. Dezember 1900 werden auf Grund der mit Allerhöchster Staatsministerial-Entschließung
vom 12. November 1902 erteilten Ermächtigung durch folgende Bestimmungen ergänzt:
1. Auf die Ablieferung von Auslagen, welche durch die Erledigung von Rechts-
hilfeersuchen der bezeichneten Art entstehen und gemäß § 165 Absatz 3 des Gerichts-
verfassungsgesetzes verglichen mit § 2 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 33 des badischen Rechtspolizeigesetzes vom 17. Juni 1899
und Artikel 282 Absatz 3 des bayerischen Gesetzes über das Gebührenwesen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1899 von dem Zahlungspflichtigen
durch die ersuchende Behörde eingezogen werden, wird gegenseitig verzichtet. Die
ersuchte Behörde hat den Betrag der durch die Erledigung entstandenen Auslagen
der ersuchenden Behörde mitzuteilen. Vergleiche § 127 der badischen Gerichtskosten-
ordnung.
2. Diese Vereinbarung tritt am 1. Juni 1903 in Kraft. Sie tritt sechs Monate nach
— von der einen oder der andern Seite — erfolgter Kündigung in der Art außer
Wirksamkeit, daß dieselbe auf die bei Ablauf der Kündigungsfrist noch nicht erledigten
Ersuchen keine Anwendung mehr findet.
Karlsruhe, den 22. April 1903.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
von Dusch.
Vdt. Hassencamp.
Verordnung.
(Vom 22. April 1903.)
Die Berufspflichten der Hebammen betreffend.
Auf Grund des § 134 des Polizeistrafgesetzbuchs wird verordnet, was folgt:
Die mit diesseitiger Verordnung vom 2. Januar 1902 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 39) erlassene Dienstweisung für die Hebammen erhält folgende Zusätze:
8 12a.
Die Hebamme ist verpflichtet, nach Anordnung des Kreisoberhebarztes von Zeit zu Zeit,
höchstens alle fünf Jahre, an einem vierzehntägigen Fortbildungskurs an einer der Hebammen-
schulen des Landes, und zwar tunlichst an derjenigen, in der die Hebamme ausgebildet wurde,
teilzunehmen.