134 XIV.
Verordnung.
(Vom 28. Mai 1903.)
Die veterinärpolizeiliche Bekämpfung der Hühnerpest betreffend.
Nachdem der Reichskanzler mit Bekanntmachung vom 16. Mai d. J. (Reichsgesetzblatt
Seite 223) gemäß § 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von
Viehseuchen, vom 2. ui 1 00 bis auf weiteres für die Hühnerpest die Anzeigepflicht im
Sinne des § 9 des erwähnten Gesetzes eingeführt hat, wird auf Grund der 88 18 bis 28
des genannten Gesetzes, sowie des § 56 b Absatz 3 der Gewerbeordnung in der Fassung des
Gesetzes vom 6. August 1896 (Reichsgesetzblatt Seite 685) mit sofortiger Wirkung verordnet:
„Die Vorschriften der diesseitigen Verordnung vom 29. Juli 1898, betreffend
die veterinärpolizeiliche Bekämpfung der Geflügelcholera (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 383), finden mit Beschränkung auf die Hühner auch bei der Hühnerpest
Anwendung.“
Karlsruhe, den 28. Mai 1903.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel. Vdt Dr. Klotz.
Verordnung.
(Vom 4. Juni 1903.)
Brückenordnung für die Rheinbrücke zwischen Mannheim und Ludwigshafen.
Zufolge einer Vereinbarung mit der Königlich Bayrischen Regierung der Pfalz und im
Einverständnis mit dem Großherzoglichen Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der
auswärtigen Angelegenheiten wird hinsichtlich des Straßenverkehrs auf der Brücke über den
Rhein zwischen Mannheim und Ludwigshafen unter Aufhebung der von dem vormaligen Großherzog=
lichen Handelsministerium unterm 2. August 1867 erlassenen Brückenordnung auf Grund des
§ 154 Polizeistrafgesetzbuch mit Wirksamkeit von der Verkündigung an verordnet, was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
# 1.
Die Landeshoheit und damit auch die Polizei auf und an der Brücke und den dazu gehörigen
Anstalten steht jeder der beiderseitigen Landesregierungen bis in die Mitte der Brücke zu.