Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

Nr. 1. I 
Gesetzes- und Verordnungs-Mlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 15. Januar 1903. 
Inhalt. 
Verordnungen und Bekanntmachungen: des Ministeriums des Innern: den Vollzug des Gebände- 
versicherungsgesetzes betreffend; den Bezug von Unfallrenten durch die Hinterbliebenen von Ausländern betreffend; die Arznei- 
taxe betreffend; Vereinigung der Ortsgemeinde Kaßlet mit der Hauptgemeinde Metteuberg betreffend. 
  
Verordnung. 
(Vom 30. Dezember 1902.) 
Den Vollzug des Gebäudeversicherungsgesetzes betreffend. 
Zum Vollzuge des Gebändeversicherungsgesetzes vom 29. März 1852 in seiner vom 
1. Januar 1903 an geltenden Fassung siehe diesseitige Bekanntmachung vom 10. Sep- 
tember 1902 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXXI Seite 318) — sowie des Artikel 11 
des Gesetzes vom 3. August 1902 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXVI Seite 125) wird 
unter Aufhebung der Verordnung vom 18. Februar 1885, die Versicherung der Gebäude gegen 
Feuersgefahr betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. IX Seite 75) und der dazu 
gehörigen Instruktionen sowie der Verordnung vom 15. Dezember 1884, die Versicherung der 
Gebäude gegen Feuersgefahr durch Privatgesellschaften betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Nr. XIVIII Seite 619) mit Wirkung vom 1. Jannar 1903 ab verordnet, was folgt: 
1. Organisation der Gebäudeversicherungsanstalt. 
§ 1. 
Der nach Maßgabe der landesherrlichen Verordnung vom 11. Februar 1891 (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Nr. 111 Seite 39) aus einem Vorstand und zwei weiteren Mitgliedern bestehende 
Verwaltungsrath der Gebändeversicherungsanstalt hat die gesammte Ver- 
waltung der Anstalt zu besorgen. 
Er untersteht unmittelbar dem Ministerium des Junern. Die Bezirksämter haben ihn 
in allen auf seinen Geschäftskreis bezüglichen Anordnungen zu unterstützen. 
Die Geschäftsführung des Verwaltungsraths ist kollegialisch. 
82. 
Hinsichtlich des zur Mitwirkung in wichtigen Fällen berufenen erweiterten Ver— 
waltungsraths sind die Bestimmungen der in 8 l1 erwähnten landesherrlichen Verordnung 
maßgebend. 
Gesetzes, und Verordnungsblatt 19073. 1 
Verwaltungs- 
rath. 
Erweiterter 
Verwallung 
rath.
	        
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