XVI. 143
auf 1. August 1903:
vom Anitsgerichtsbezirk Tauberbischofsheim
in Kützbrunn.
Karlsruhe, den 7. Juli 1903.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
In Vertretung:
Hübsch. Vdt. Götz.
Bekanntmachung.
(Vom 8. Juli 1903)
Den Geschäftsverkehr zwischen den deutschen und schweizerischen Gerichtsbehörden betreffend.
Unter Bezugnahme auf die Bekanmmachungen vom 15. Februar 1888 (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 103) und vom 25. Jannar 1890 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 115) wird nachstehend ein auf den neuesten Stand gebrachtes Verzeichnis derjenigen
Amtsstellen der schweizerischen Kantone veröffentlicht, an welche sich die deutschen Behörden
wegen Rechtshilfe in Strafsachen wenden können.
Karlsruhe, den 8. Juli 1903.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
von Dusch. Vdt. Dr. Ritter.
Verzeichnis
derjenigen Amtsstellen der schweizerischen Kantone, an welche sich die deutschen Behörden
wegen Rechtshilfe in Strafsachen wenden können:
Kanton Aargau.
Staatsanwaltschaft des Kantons in Aarau.
Kanton Appenzell A. Rh.
Kantonspolizeidirektion in Trogen.
Kanton Appenzell J. Rh.
Polizeidirektion des Kautons in Appenzell.
Kanton Basel-Landschaft.
Staatsanwaltschaft des Kantons in Liestal.
Kanton Basel-Stadt.
Staatsanwaltschaft in Basel.