Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

Kasse der 
Gebäudever- 
sicherungs. 
anstalt. 
Gebäudever- 
Iichungs- 
inspekto 
Bezirksbau- 
schätzer. 
83. 
Die Kassengeschäfte der Anstalt werden nach den für das Staatsrechnungswesen im All- 
gemeinen bestehenden und den vom Ministerium des Innern oder vom Verwaltungsrath 
besonders gegebenen Vorschriften geführt. 
84. 
Zur Prüfung der Einschätzungen und Schadensabschätzungen ist dem Verwaltungsrath 
ein technischer Beamter — Gebändeversicherungsinspektor = beigegeben, welcher vom Ministerium 
des Innern ernannt und vom Vorstand des Verwaltungsraths auf seinen Dienst eidlich ver- 
pflichtet wird. 
Derselbe ist dem Verwaltungsrath unmittelbar untergeordnet, kann von ihm bei Spezial- 
revisionen (5§ 25 und 26 des Gesetzes) und bei Revisionen von Schadensabschätzungen (6 40 
des Gesetzes) als Revisionsschätzer bestellt werden und hat sich auch anderen, das Interesse 
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der Ge sicherungsanstalt berührenden Aufträgen des Verwaltungsraths zu unterziehen. 
II. Bestellung der Bauschätzer. 
§5. 
Als Sachverständige zur Vornahme der Einschätzung der Gebäude zur Versicherung (§ 16 
des Gesetzes) sowie der Schadensabschätzungen (§ 37 des Gesetzes) ernennt der Verwaltungs- 
rath im Benehmen mit dem Bezirksamt für jeden Amtsbezirk zwei Bezirksbauschätzer 
nebst den erforderlichen Stellvertretern. 
Bei vorhandenem Bedürfnisse kann nach Anhörung des Bezirksamts der Amtsbezirk in 
zwei oder mehr Schätzungsdistrikte eingetheilt und demgemäß die Zahl der Bezirksbauschätzer 
erhöht werden. 
86. 
Erledigte Bezirksbauschätzerstellen sind vom Bezirksamt öffentlich zur Bewerbung auszu— 
schreiben. Die Bewerbungen sind nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen über die Taug— 
lichkeit der Bewerber, geeigneten Falls auch nach Einholung eines Gutachtens der Bezirksbau- 
inspektion, mit einem bestimmten Antrag dem Verwaltungsrath der Gebändeversicherungsanstalt 
vorzulegen. 
Den Bewerbern aus der Zahl der geprüften Werkmeister soll in der Regel der Vorzug 
gegeben werden; im Uebrigen ist nicht allein auf den Besitz der erforderlichen Kenntnisse und 
Fähigkeiten, sondern auch auf unbescholtenen Leumund und geordnete Vermögensverhältnisse 
zu sehen. 
87. 
Die Bezirksbauschätzer und deren Stellvertreter sind vom Bezirksamt auf ihren Dienst 
eidlich zu verpflichten.
	        
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