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XVII.
g 39.
Die Beförderung von ätzenden und giftigen Stoffen.
I. Die nachstehend verzeichneten ätzenden Stoffe dürfen auf dem Neckar nur versandt
werden,
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wenn sie in folgender Weise verpackt sind:
Flüssige Mineralsäuren aller Art wie Schwefeläther, Vitriolöl, Salzsäure, Salpeter-
säure (ausgenommen rote rauchende), Scheidewasser, Nitrirsäure (Gemisch von Salpeter=
und Schwefelsäure), Abfallsäure von Nitrirfabriken, Phosphorsäure, Atzlaugen (Natron-
lauge Sodalauge, Kalilange, Potaschenlauge), kaustisches Ammoniak (Salmiakgeist):
a. entweder in Ballons, Flaschen, Kruken, welche dicht verschlossen, wohl verpackt
und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen Handhaben versehene
Gefäße oder Körbe aus Metall oder Flechtwerk eingeschlossen sind,
oder in Metall-, Holz= oder Gummibehältern, welche vollkommen dicht und mit
guten Verschlüssen versehen sind;
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lrote rauchende Salpetersäure und Brom:
in Glasgefäßen, welche in festen Holz= oder Metallkisten bis zum Halse in Asche,
Sand= oder Kieselguhr eingebettet sind;
. wasserfreie Schwefelsäure (Anhydrit, sogenanntes festes Oleum):
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. entweder in gut verlöteten starken Eisenblechbüchsen, welche von einem fein zerteilten
unorganischen Stoffe wie Schlackenwolle, Infusorienerde, Asche oder dergleichen
umgeben und in starke Holzkisten fest verpackt sind,
oder in starken Eisen= und Kupferflaschen, deren Güsse luftdicht verschlossen, ver-
kittet und mit einer Hülle von Ton versehen und die überdies wie die unter
lit. a bezeichneten Büchsen umgeben und verpackt sind.
*
.Die nachstehend verzeichneten giftigen Stoffe dürfen auf dem Neckar nur bei Er-
füllung folgender Bedingungen versandt werden:
A.
Nicht flüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säure (Hüttenrauch), gelbes Arsenik
(Rauschgelb, Auripigment), rotes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt (Fliegenstein),
ferner Cyankalium (Cyannatrium) und Quecksilberpräparate (Sublimat, Kalomel,
weißes und rotes Präcipitat), wenn
1. auf jedem Versandtstück in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Olfarbe die
Worte „Gift“ mit der Artbezeichnung wie „Arsenik“, „Cyankalium“, „Sublimat"
u. s. f. angebracht sind und
. die Verpackung in nachstehender Weise bewirkt worden ist:
a. in doppelten Fässern oder Kisten, wobei die Böden der Fässer mit Einlage-
reifen, die Deckel der Kisten mit Reifen oder eisernen Bändern gesichert sein,
die inneren Fässer oder Kisten von starkem trockenem Holze gefertigt und in-
wendig mit dichter Leinwand oder ähnlichen dichten Geweben verklebt sein
müssen, oder
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