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b. in Säcken von geteerter Leinwand, welche in einfache Fässer von starkem
trockenem Holze verpackt sind, oder
. in verlöteten Blechcylindern, welche mit festen Holzmänteln (Überfässern) be-
kleidet sind, deren Böden mit Einlagereifen gesichert sind.
z. Flüssige Arsenikalien, insbesondere Arsensäure, wenn
1. auf jedem Versandtstücke in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Olfarbe die
die Worte „Arsenik (Gift)“ angebracht sind;
2. bei Verschickung in Ballons, Flaschen oder Kruken diese Behälter dicht verschlossen,
wohl verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen Hand-
haben versehene Gefäße oder Körbe aus Metall oder Flechtwerk eingeschlossen sind;
3. bei Verschickung in Metall-, Holz= oder Gummibehältern diese Behälter vollkommen
dicht und mit guten Verschlüssen versehen sind.
Diese Vorschriften gelten auch für die Gefäße, in welchen flüssige Arsenikalien
transportiert worden sind.
z. Andere giftige Metallpräparate (giftige Metallfarben, Metallsalze u. s. f.), wohin
Kupfersalze und Kupferfarben, als: Kupfervitriol, Grünspan, grüne und blaue
Kupferpräparate, desgleichen Bleipräparate, als: Bleiglätte (Massikot), Mennige,
Bleizucker und andere Bleifarben, auch Zinkstaub, sowie Zinn= und Antimonasche gehören,
wenn sie in dichten, von festem trockenem Holz gefertigten, mit Einlagereifen
oder Umfassungsbinden versehenen Fässern oder Kisten verpackt sind. Die Um-
schließungen müssen so beschaffen sein, daß durch die beim Transport unvermeidlichen
Erschütterungen, Stöße u. s. f. ein Verstauben der Stoffe durch die Fugen nicht eintritt.
III. Bei der Verstauung von ätzenden und giftigen Stoffen auf den Schiffen ist darauf
Bedacht zu nehmen, daß sie nicht mit anderen Gegenständen in einer Weise zusammengeladen
werden, welche im Falle von Beschädigungen der Verpackung Gefährdungen für die Sicherheit
oder Gesundheit besorgen läßt.
Die Aufsichtsbehörden der Häfen, wo das Ein= und Zuladen stattfindet, können im
Einzelfalle die zur Verhütung solcher Gefährdungen dienlichen Anordnungen hinsichtlich der
Verstauung von ätzenden und giftigen Stoffen namentlich beim Zusammenladen der in
Ziffer 11 und B bezeichneten Giftstoffe mit Nahrungs= und Genußmitteln oder mit Roh-
materialien, aus denen Nahrungs= und Genußmitteln hergestellt werden sollen, oder mit
solchen Gebrauchsgegenständen, welche mit diesen in unmittelbare Berührung kommen, treffen.
Über die Anordnung ist eine schriftliche Bescheinigung zu erteilen, die vom Schiffsführer bis
zur Beendigung des bezüglichen Transports auf dem Schiff aufzubewahren und auf Ver-
langen den Aufsichtsbeamten vorzuzeigen ist.
Karlsruhe, den 24. Juli 1903.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
J. A.:
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Heil. Vdt. von Campenhausen.
Druck und VLerlag von Malsch & Vogel in Karlsrune.
Gesetzes- und Verordunngsblat 1003. 24