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Sie unterstehen der dienstpolizeilichen Aufsicht des Bezirksamts und des Verwaltungs—
raths der Gebändeversicherungsanstalt und können von Letzterem jeder Zeit entlassen werden.
Die Disziplinarstrafbefugniß (Artikel 11 des badischen Einführungsgesetzes zum Reichs-
strafgesetzbuch, Gesetzes= und Verordnungsblatt 1871 Nr. 1I Seite 131) steht dem Verwaltungs-
rath zu, jedoch können die Bezirksämter in leichteren Fällen gegen Bezirksbauschätzer, welche sich
einer Pflichtwidrigkeit schuldig gemacht haben, Verweise und Geldstrafen bis zu 20 4 erkennen.
Von einem derartigen Einschreiten ist jeweils dem Verwaltungsrath Anzeige zu erstatten.
88.
Zu den für den Amtsbezirk oder Schätzungsdistrikt bestellten zwei Bezirksbauschätzern Orisbau—
tritt in jeder Gemeinde als dritter Sachverständiger bei Vornahme von Einschätzungen und #ber.
Schadensabschätzungen der Ortsbauschätzer hinzu.
Derselbe wird vom Gemeinderath ernannt, untersteht dessen unmittelbarer Dienstaufsicht
und kann von ihm nur mit Zustimmung des Bezirksamts entlassen werden. Im Uebrigen
finden die Vorschriften des § 5 Absatz 2, des § 6 Absatz 2 und des § 7 entsprechende Anwendung.
Die Bezirksämter haben darüber zu wachen, daß zur Erledigung gekommene Ortsbau-
schätzerstellen thunlichst bald wieder besetzt werden und daß für den Fall der Verhinderung
des Ortsbauschätzers ein Stellvertreter vorhanden ist.
Auf Antrag des Gemeinderaths kann eine Prüfung der Bewerber durch den Gebände-
versicherungsinspektor stattfinden; die dadurch erwachsenden Diäten und Reisekosten hat die
Gemeinde an die Kasse der Gebäudeversicherungsanstalt zu ersetzen.
89.
Eine vom Verwaltungsrath der Gebäudeversicherungsanstalt mit Genehmigung des Dieustweisung
Ministeriums des Innern zu erlassende Dienstweisung wird den Bauschätzern nähere Vor- urn
schriften über die Art und Weise ihrer Dienstführung geben. «
III. Jührung der Jeuerversicherungsbücher.
o 10.
Das gemäß § 18 des Gesetzes in jeder Gemeinde zu führende Feuerversicherungs= Feuerver-
buch ist auf Kosten der Gemeinde nach dem beigeschlossenen Muster Anlage in doppelter Fchraunge
Fertigung anzulegen. „
Sämmtliche Gebäude in der Gemeinde soweit sie gemäß §§ 7 und 8 des Gesetzes —e
versicherungspflichtig sind sind darin thunlichst nach der Reihenfolge der Straßen — welche
auch in alphabetischer Ordnung aufgeführt werden können und Hausnummern so einzu-
tragen, daß jede Hofraithe oder jedes ein zusammengehöriges Ganzes bildendes Gebäudean-
wesen eine besondere Seite -# nach Bedarf auch mehrere solche — erhält, auf welcher die
Haupt= und Nebengebäude mit den Bezeichnungen a, b, c u. s. w., dem Versicherungswerth
und den übrigen Angaben einzeln eingetragen werden.
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